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Ueber welches die unterzeichneten Kommissarien im Namen ihrer Kommittenten übereingekommen sind, nachdem sie hinlänglich durch gegenseitige Auswechslung ihrer Vollmachten autorisirt waren.

Der Musterungs-Inspecteur en Chef Villemanzy übergab im Namen Seiner Majestät des Kaisers und Königs Napoleon dem Herrn Grafen Karl von Arco Excellenz die gefürstete Grafschaft Tyrol und die Fürstenthümer von Brixen und Trient, so wie sie dermalen bestehen, mit allen Rechten welche daran kleben, und den Bürden, welche darauf haften, ausgenommen, was im gegenwärtigen Akte reservirt wurde, welche Uebergabe auch solcher im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern angenommen hat.

Sechsfach gefertigt zu Innsbruck den eilften Februar im Jahre eintausend achthundert und sechs.

Unterz. (L. S.) Karl Graf von Arco, Seiner Königl. Majestät

von Bayern Hofkommissär in Tyrol.

Jacques Pierre Orillard Villemanzy, commissaire de Sa Maiesté, l’empereur des Français, roi d’Italie.

Oesterreicher Archiv des rheinischen Bundes, Jahrg. I. Nr. IV. S. 2.



II. Patent Seiner königlichen Majestät von Bayern, zur Besitzergreifung des Landes Tyrol und Vorarlberg. München den 22. Jänner 1806.
Wir Maximilian Joseph,

von Gottes Gnaden König von Bayern, des heil. römischen Reiches Erzpfalzgraf, Erztruchseß und Churfürst etc.,

entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen:

Da durch den zwischen Seiner römischen auch österreichisch-kaiserlichen und königlichen Majestät am 26. Dezember 1805 zu Preßburg errichteten Friedensschluß, und durch die in Gemäßheit desselben zwischen beiden Mächten und Uns getroffene Vereinbarung es dahin gediehen ist, daß Uns, Unseren Erben und Nachkommen und ganzem königlichen Hause unter andern Landen und Orten die Fürstentümer Brixen, Trient und die gefürstete Grafschaft Tyrol, so wie die vorarlbergischen Herrschaften zugetheilt und zugeeignet werden sollen, dergestalt, daß diese Länder auf ewige Zeit Unserm Szepter angehören und bei Unserm königlichen Hause verbleiben, und Wir und Unsere Nachfolger an der Krone darin alle solche landesherrliche und obrigkeitliche Gewalt, als es in Unsern andern Staaten geschieht, besitzen und ausüben sollen; so haben Wir in Folge des

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 185. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/433&oldid=- (Version vom 12.8.2023)