Sollten außer den oben verzeichneten Lehen in der Folge noch andere
bisher nicht bekannte Ritterlehen oder zu Reußischen Rittergütern gehörige
Parzellen im Gebiete von Oberfranken ausgemittelt werden, so soll die
Lehensherrlichkeit darüber mit der daraus fließenden Lehensgerichtsbarkeit
als der Krone Bayern zuständig betrachtet werden, ohne daß deßhalb von
Seiten des fürstlichen Gesammthauses Reuß, Jüngerer Linie, eine besondere
Entschädigung verlangt werden kann.
Cession der dem fürstl. Gesammthause Reuß, Jüngerer Linie, im
königl. bayerischen Gebiete zuständigen Lehenverwandlungs-Zinsen
Art. 8. Das fürstliche Gesammthaus Reuß, Jüngerer Linie, cedirt an die Krone Bayern:
1) den vom Drittheil eines Hofes zu Köditz für die demselben im Jahre 1803 bewilligte Allodification gefälligen jährlichen Canon im Betrage von 15 fl. 45 kr.;
2) die Befugniß zur Erhebung der auf 1 fl. 12 kr. fixirten Lehenwaare von einem Gütchen zu Berg;
3) den auf 25 fl. bestimmten Ablösungs-Schilling von einem allodifizirten Gütchen zu Marxgrüne
Die Besitzer der vorgenannten Güter werden daher Kraft dieses mit ihren Verpflichtungen von fürstlich Reußischer Seite ohne alle Veränderung der Krone Bayern überwiesen.
Cession der dem fürstlichen Hause Reuß-Lobenstein und Ebersdorf im kgl. bayer. Gebiete zuständigen Laudemial- und Zinsgefälle.
Art. 9. Gleichermaßen cedirt das fürstl. Haus Reuß-Lobenstein und Ebersdorf die grund- und zinsherrlichen Gerechtsamen, welche demselben auf nachbenannte, im königlich bayerischen Gebiete gelegene Güter und einzelne Grundstücke:
1) einen halben Hof;
2)zwei Höfe;
3) einen halben Hof, der Wunscholdshof genannt;
4) einen Viertelshof, Geroldsgrün genannt;
5) einen ganzen, jetzt zerschlagenen Hof und eine davon abgetrennte Wiese, die Molla genannt, mit einem durch dieselbe laufenden Bache;
6) einen ganzen, gleichfalls zerschlagenen Hof, sämmtlich in Köditz;
7) einen ganzen, in zwei Güter abgeteilten Hof in Flettersreuth;
8) ein Holzgrundstück, der Brand genannt, mit einem Acker und einer Wiese, die Ottichswühr, genannt;
9) ein Holz, das alte Schloß genannt. beide in Salenstein;
10) ein Hammergut in Unter-Klingensporn;
11) ein Bauerngut in Tiefengrün,
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 168. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/416&oldid=- (Version vom 5.12.2020)