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Anerkennung des Königlich Bayerischen Beistandes an der

beiderseitigen Landesgränze.

Art. 1. Das südliche Haus Reuß-Lobenstein und Ebersdorf erkennt den gegenwärtigen Besitzstand der Krone Bayern auf allen Punkten seiner Landesgränze gegen den Oberfränkischen Kreis des Königreichs Bayern als rechtsgültig an, und leistet deßhalb für immer ausdrückliche Verzicht auf alle Ansprüche, welche für das Fürstenthum Lobenstein und Ebersdorf in älterer und neuerer Zeit, besonders hinsichtlich der Gränze in und bei dem Dorfe Mödlareuth, bei der Stadt Hirschberg auf dem linken Ufer der Saale, ferner bei dem Weiler Eichenstein gegen die vormaligen Landesfürsten des Markgrafenthums Bayreuth und nachher gegen die königl. bayerische Regierung, zur Sprache gebracht worden sind.

Bestimmung der Gränze bei dem Dorfe Mödlareuth und in

dessen Nachbarschaft.

In Folge der vorstehenden Festsetzung wird für die Gränze bei dem Dorfe Mödlareuth und in dessen Nachbarschaft wechselseitig stipulirt und anerkannt:

1. Die Landesgränze geht von dem Punkte aus, wo der Töpenbach in die Saale ausmündet, erst an diesem Bache gegen Nord-Osten aufwärts, dann in derselben Richtung längs des Tannenbachs, von da an, wo derselbe sich in den Töpenbach ergießt, ferner oberhalb der Tannenbrücke am Mödlareuther Bache aufwärts bis an den Punkt im Dorfe Mödlareuth, wo dieser Bach von dem aus dem bayerischen Dorfe Münchenreuth westlich dahin führenden Fahrwege berührt wird, und sie folgt dann der Mitte des nun gedachten Fahrweges vom bemerkten Punkte ab in der ganzen Länge östlich bis zum Anfange der Münchenreuther Flur, so daß die ganze Landstrecke, welche südlich dieses Fahrweges und an der linken Seite der besagten Bäche liegt, dem kgl. bayerischen Gebiete verbleibt, während der auf der andern Seite der gedachten Bäche und der auf der Nordseite des Weges nach Münchenreuth liegende Theil des Dorfes Mödlareuth, ferner die nördlich desselben Weges befindlichen Mödlareuther Flurstrecken und die damit verbundenen fürstlich Reußischen Kammergutshölzer dem Gebiete des Fürstenthums Lobenstein und Ebersdorf nach wie vor zugerechnet werden.

2. In derjenigen Gränzlinie, welche von dem östlichen Gränzpunkte der Mödlareuther Flur auf dem Fahrwege von Mödlareuth nach Münchenreuth ab gegen Norden bis zur kgl. sächsischen Gränze beim Kesselbache läuft, soll nirgend etwas geändert sein, sondern der bisherige

Besitzstand wechselseitig aufrecht erhalten werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/413&oldid=- (Version vom 3.8.2017)