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bayerischen Forstbeamten nnd Ansteher in den Saalforsten gegen die k. k. österr. Behörden dnrch die Eonvention bestimmt wnrde.

7. Das gesammte im Dienste des k. k. österr. Halleiner Salzwerkes stehende Bergpersonal, mit Jnbegriff der darunter besinnlichen k. bayer. Unterthanen, ist in allen Dienstangelegenheiten und so viel die Diseiplin im Dienste betrifft, an^die k. k. österr. Dienstvorschristen gebnnden, nnd ohne Unterschied, ob es seine Dienste im k. k. österr., oder im k. bayer. Gebiete in der Grnbe oder über Tage verrichtet, dem k. k. österr. Salinen- amte Hallein nntergeordnet, welchem daher anch das Recht znsteht, Ver- letznngen der Dienstpflichten mit Verweisen, Löhnnngsabzügen, Snspension nnd Entlassnng vom Dienste zn ahnden.

8. Die ganzen Tagreviere des k. k. österr. Grnbenseldes, ans k. ^ bayerischem Gebiete ansmündende Grnbengänge, in so fern nnd in so lang

sie nicht mit dem vom k. k. österr. Gebiete ans abgeschlossenen Halleiner Salzbergdan dnrchschlngig sind. bleiben nnmittelbar der k. bayerischen Jurisdiction nnd Polizei nuterworfeu.

Da übrigeus die ganz eigentümlichen Loealverhältnisse des Salz- bergwerkes am Dürrenherg nicht wohl gestatten die Jnrisdietion nnh Polizei im Jnnern desselben g^leichsalls nach dem Znge der Landesgrenze gegenseitig abznscheiden, so wird die Ansübnng der Gerichtsbarkeit nnd Polizei im Jnnern des erwähnten^ Salzbergbanes, anch in so weit er sich in das k. bayerische Gebiet ansdehnt, der k. k. österr. Regiernng, jedoch nnr in Ansehnng der k. k. österr. Unterthanen überlassen. Die k. bayer. Unterthanen hingegen nnd die Unterthanen einer dritten Regiernng, welche sich im Jnnern des Salzbergbanes eines Vergehens oder Verbrechens schnldig machen, bleiben ohne Unterschied, ob dieses in dem anf k. k. österr. oder in dem ans k. bayerischem Gebiete liegenden Theile des Salzbergbanes geschehen ist, der k. bayerischen Gerichtsbarkeit nnterworsen. ^

Doch sind die k. k. österr. Behörden in jedem solchen Falle berech- t.gt^ den Thatbestand an Ort nnd Stelle zn beheben, nnd wenn Gesahr der Entweichnng droht, den Angeschnldigten anznhalten, welcher sodann ohne vorher anf k. k. österr. Gebiete in Verwahrnng gebracht zn werden, dem k. bayerischen Landgerichte Berchtesgaden zn überliesern ist.

Die weitere Untersnchnng nnd Abnrtheilnng bleibt der kompetenten k. bayerischen Gerichtsbehörde überlassen.

Von dem Ersolge der Untersnchnng über Vergehen oder Verbrechen, .oelche im Jnnern des k. k. österr. Salzbergbanes am Dürrenberge vor- sallen wird sich gegenseitig benachrichtigt.

9. Nachdem in Gemäßheit dieser Bestimmnngen^ die beiderseitigen Gerichte in die Lage kommen können, über Vergehen oder Verbrechen, welche in dem Gebiete des andern Theils begangen worden find, zn er-

kennen uud uachdem die allgemeine Regel, welcher znsolge sträfliche Hand^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/397&oldid=- (Version vom 31.7.2018)