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Sie werden von den k. k. österr.. Behörden uud Gerichten in allen Fällen nach den Vorschriften uud Gesetzen behandelt, welche in Ansehnng der in den k. k. österr. Staaten sich abhaltenden Fremden bestehen. Doch haben die polizeilichen Maaßregeln^. welche in Hinsicht der blos dnrch^. reisenden oder kürzere Zeit in den k. k. österr. Staaten verweilenden Ans.. länder in Uebnng sind^ ans sie keine Anwendnng.

Sie und ihre Familien werden von der Militäreonseription und von allen Abgaben befreit sein^ zu deren Entrichtung die in den k. k. österr., Staaten sich aushalteuden Fremden nicht verpflichtet sind.

Bei Sterbesällen werden von den k. k. österr. Gerichten in Ansehnng chres Nachlasses nnr diejenigen Vorkehrnngen getroffen, welche überhaupt zum Besten der etwa abwesenden Erben nnd zur Sicherstellung der inlän^ dischen Gläubiger des Verstorbeueu iu dergleicheu Fällen gesetzlich vorge- schrieben sind u. s. w.

23. Nach Art. 36. der Eonvention steht die Gerichtsbarkeit in den Saalforsten und vormals Berchtesgaden Zinswaldnngen den k. k. österr. landessürstlichen Behörden, in deren Bezirken sie liegen, uud zwar den

^ ösierr. Gesetzen gemäß, in Ansehuug der eigentlichen Verbrecher den Erimi- nalgerichten und in Ansehnng der anderen Frevel den ersten polizeilichen Jnftanzen za^

Doch ist das k. bayerischer Seits ausgestellte Forstaufsichtspersonale berechtigt, die aus der That betreteueu Forstfrevler oder Verbrecher zu pfänden oder auch auzuhalteu, um sie sogleich an die betreffende österr. Behörde zu stelleu, welcher jedeufalls das abgeuommeue Pfand unverzüg- lich zu übergeben ist.

24. Da die regelmäßige Waldstrafordnnug für die Saalforste vom J. 1781 den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht mehr angemessen ist, so wird die k. k. österr. Regierung eine zweckmäßigere und mit den iu Oesterreich geltenden Gesetzen mehr iu Eiuklang stehende Waldstrasordnung in den Saalsorsien einführen lassen. Bis dahin bleibt die Waldstrasord- nnug vom J. 1781 so weit in Wirksamkeit^ als die darin abgeführten Forstsrevel nach den österr. Strasgesetzen nicht als Verbrechen zn betrachten sind. Anf alle Fälle, welche diesen Eharakter annehmen, wird das allge^ meine österr. Strafgesetzbnch angewendet.

Das Jagdrevier Falleck betretend. 1. Die k. bayerische Regiernng tritt in den nnwiderrnslichen, eigen- thümlichen nnd für immer stener - nnd abgabensteien Besitz des vormals vom Stifte Berchtesgaden ansgeübten hohen nnd niedern Jagdrechts in dem erweiterten Forstrevier Falleck ans salzbnrgischem, nnn k. k. österr^

Gebiete.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 145. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/393&oldid=- (Version vom 31.7.2018)