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welches noch kein Jahr alt ist, für 2 Gräser oder Knhgr.tser^ ein Pferde welches ein Jahr und darüber alt ist, sür 3 Gräser^ zwei Rinder nnter einem Jahr sür Ein Kuhgras ,^ und 5 Schafe oder Ziegen gleichfalls für Ein Gras gerechnet werden. ^

i) Die Zeit für den Anftrieb des Weideviehes in die Saalforste nnd für den Abtrieb derselben wird jährlich von dem k. k. österreichischen Land^ oder Psleggerichte des Distrikts, nach Beschaffenheit der Wiuernng und uuter Rücksprache mit der k. bayer. Forstbehörde, bestimmt und bekannt gemacht werden.

17. Anßerhalb der Grenzen der^ Schwandrechte kann jede zur Ve^ sörderung des Nachwuchses am Holzbestande dienliche Vorkehrnng getroffen werden, bei welcher keine Sperrnng des Weideganges stattsindet.

Die Forstkultur - Unternehmnngen hingegen, wobei der Weidegang dnrch Befriedignng mit Haag nnd Graben oder dnrch Hnt eine Verhin^ dernng erleiden soll, nnterliegen solgenden Bestimmnngen.

a) Jm Allgemeinen dars die örtliche Beschränknng der Weide znm Behnse der Forstknltnr den 50. Theil der Waldsläche eines Weidebezirkes nicht überschreiten.

b) Diese Versügnng erstreckt sich nnr ans die Weidebezirke der Alpen oder gemeinen Blnmbesnche im Ganzen n. s. w.

o) Bei Bestimmnng des 50. Theiles eines Bezirks znr Forstknltnr werden die kahlen Felsen nnd schwandrechtigen Blößen abgezogen.

d) Die Wahl der Besriedignngsart nnd die Daner derselben ist dem Forstpersonal überlassen.

o) Bei den Weidebezirken der Ehealpen, deren schwandrechtige Blößen eine Erweiternng erhalten, ist der k. bayerischen Regiernng als Gegen- leistnng hiefür, nnd als notwendiges Mittel, nm den Rest der stocklosen Vlößen nach nnd nach wieder in Holzbestand zn bringen e die Besngniß eingeräumt, anßer dem vorbemerkten 50. Theil des ganzen Waldweide^

bezirkes noch anßerdem den Flächenbetrag des 5. Theiles der vorbehaltenen stockloßen Blößen in Bestiedignng zn setzen nnd nach Gntdünlen in solcher zn erhalten.

f) Wenn nene nnbefngte Schwandnngen in den Saalsorsien vorge- nommen werden sollen, so ist die k. bayerische Regiernng berechtigt, die geschwendeten Walpartien sür die znm gesicherten Nachwnchs erforderliche Zeit dnrch besondere Befriedignngen dem Weidegange zn entziehen . ohne daß chiednrch dem Maaße^ der übrigen Forstknltnrberechtignngen Eintrag geschehen soll.

18. Nach Jnhalt des Artikel 31. der Eonvention steht der k. baye-

rischen Regiernng die Forstverwaltnng anschließend zn. Sie ist zn diesem

Ende berechtigt, Forstämter im k. k. österr. Gebiete zn errichten, mit dem ihr nöthig scheinenden Personal zn besetzen, nnd sie kann die Leitnng des

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/391&oldid=- (Version vom 31.7.2018)