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Eessiou oder mtf audere Art auf eiueu Uuterthau der auderu Regieruug übergegaugeu ist, so bleibt doch diejeuige Regieruug zur ^Zahluug ver- pstichtet, uud rücksichtlich der Einhebung berechtiget, welche hiezn verpflichtet, uud rücksichtlich berechtigt wäre, salls sich eine solche Verändere in der: Persou des Reelamanten oder Debenten nicht geeignet hätte.

.^. ^. Zn den hiernach von jeder der beiden Regieruugeu mit den ihr zugewieseueu Reelamanten uud Debenten vorznnehmenden Lianidationen werden die nöthigen Eiuleitnngen besonders getroffen werden.

^. 6. Die hinsichtlich der Landesverwaltnngs^Einnahmen uud Aus- gabeu-Rückstände zwischeu Bayeru uud Oesterreich sestgesetzteu Bestimmun- gen habeu zu Folge eines, mit des Herrn Großyerzogs vou Toskaua, Kaiserl. Hoheit, getroffeueu besonderen Einverständnisses, auch iu Bezug auf Würzburg zu gelteu.

^. 7. Die Ausgleiche über die Fuldaischeu Arrerageu uud Groß- herzoglich Franksnrtischen Eentral- Lasten, welche der Gegenstand einer abgesonderten Lianidations-Verhandlnng uuter deu Bevollmächtigten der sämmtlichen dabei betheiligteu Höfe war, hat, hrsoferu sie zwischen Bayern .uud Oesterreich stattsinden soll, ganz uach den hier angenommenen Gruuv- sätzeu zu geschehen

^. 8. Jede der beideu Regieruugeu wird die am Tage der Landen- Uebergabe ausständig gewesenen Jntereffen von den Schnlden der ihr nngetheilt zngesalleueu Läuder berichtigen, dagegen aber auch die au^- stäudigeu Ziuseu vou deu Akuveu der besagten Länder beziehen. Die am Tage der Landes -Uebergabe ansständig gewesenen Jnteressen von den Schnlden nnd Aktiven der getheilten Länder übernimmt jede der bei- den Regiernngen insoweit znr Berichtige ^d rücksichtlich znr Einhebnng. als ihr vermöge der wegen der Landschnlden getroffenen Uebereinknnst die Verzinsnng nnd rücksichtlich der Jnteressen -Bezng vom Tage der Landes-Uebergabe bis znm Tage des Vollzuges der Schulden-Abtheilungs- Eonvention überwiesen ist.

^. Gegen die znr Rechnnugsleguug 1^ Aerarlal- Einnahmen nnd Ansgabeu verpflichteten Behörden oder Beamten in den abgetretenen Ländern, tritt die nene Regiernng ganz in die vom Tage der Landes^ Uebergabe bestandenen Rechte nnd Verbindlichkeiten der vorigen Regiernng. Dasselbe gilt vou allen Rückständen oder Ueberzahlnngen, welche am Tage der Landes-Uebergabe den mit dem Lande an die nene Regiernng über- wiesenen Staatsdienern an Besoldnngen, Emolnmenten oder anderen von dieser Dienstleistnng herrührenden Ansprüchen gebührten, oder rücksichtlich von ihnen zn ersetzen waren. Jn Hinsicht der Pensionisten ans den in den Jahren 1814 nnd 1816 gegenseitig abgetretenen Ländern, welche bereits sämmtlich von einer oder der anderen Regieruug überuommeu

wordeu siud, hat es hiebei seiu Veweudeu.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/380&oldid=- (Version vom 31.7.2018)