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33. Uebereinknnst zwischen der Krone Bayern nnd dem Groß^ herzogthum Baven über die Volleudtmg der Arbeiten, welche an der zur Rekttsteation des Rheinlands zwischen Neuburg nnd Frankenthal in Gemäßheit der Convention vom 14. November 1825 begonnenen Dnrchstiche nnd znr nnnmgänglich notwendigen Verbindung derselben mit der noch bestehenden alten Richtnng ves Rheines erfordert werden.

Die nachsiehende zwischen der Krone Bayern und dem Großherzog.^ thum Baden über die Fortsetzung der Rhein-Rektifieations-Arbeiten unterm 27. Mai d. Jrs. abgeschlossene nnd nnterm 23. resp. 30. Oktober l. Jrs. von beiden eontrahirenden Gondernements genehmigte Uebereinknnst wird hiermit dnrch das Regiernngsblatt znr öffentlichen Kenntniß gebracht.

Art. 1. Um jeden thnnlichen Beweis voller Berücksichtigung der^ wenn anch nnerwiesenen nnd dnrch keine Ersahrnngen bestätigten Befürch- tnngen zu geben, welche die Nachbar- nnd Uferstaaten des nnterwärtigen Rheingebietes gegen die vollkommene Rektisteation resp. Geradeleitnng des Rheinlaufes iu der bezeichneten Gegend erhoben habend ftehen beide Eontrahirende, gemäß erhaltener höchster Vollmacht von diefer vollstän- digen Rektisteation ab, nnd erklären hiermit die Uebereinknnft vom 14. November 1825 für aufgehoben, fobald, als gegenwärtige Uebereinknnft die Ratisteation des Königlich Bayerischen nnd des Großherzoglich Badifchen Gondernements erhalten haben wird.

Art. 2. Es follen mithin die Rheinrektisieations-Arbeiten beider Staaten in dem obenbezeichneten nnd insbefondere in dem von Mechters- heim abwärts liegenden Flnßgebiete lediglich anf die Vollendnng der fchon ansgehobenen Dnrchstiche nnd anf die nnnmgänglich nöthige Verbindnng ihrer Richtnngslinien mit dem alten Flnßlanfe befchränkt, nnd nene Rek- tssieationen, welche anßerhalb diefer hydrotechnifchen Erfordernisse liegen nnd nicht dnrch die abfolnte Notwendigkeit nnd den bedrängten Znftand jenes Flnßgebietes geboten werden, dnrchans vermieden werden.

Art. 3. Es ist alfo von Königlich Bayerifcher Seite nebst den nach nnd nach nötig werdenden Uferfchntz- Arbeiten in den Durchstichen, welche den Thalweg des Flußes fchon aufgenommen haben, und noch das Gelingen des ansgehobenen Angelhofer nnd Linkenheimer Dnrchstichs, von Großherzoglich Badifcher Seite aber die Vollendnng des Laimers- heimer, Germersheimer nnd Friefenheimer Dnrchstichs, welche den Thal^ weg bei dem nächsten Sommergewäffer anfznnehmen vereigenfchaftet sind, zn bewirken.

Art. 4. Da es aber als hydrotechnifche Unmöglichkeit anerkannt werden muß, deu in rechtwinklichter Richtung gegen das gegenüberliegende

Ufer anfallenden Strom am Anslauf des Rheiusheimer Durchstichs .k^r. 2.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 109. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/357&oldid=- (Version vom 31.7.2018)