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seitigen Herrn Bevollmächtigten erklären, daß hiermit dem 3. Artikel des an. 30. Jnni 1816 mit der Krone Oesterreich nnd Prenßen abgeschlossenen Traetats Genüge geleistet worden sei.

^. Die wirkliche Ueberweisnng nnd Uebernahme an Ort und Stelle soll nnverzüglich nnd an denen Tagen vollzogen werden, toelche die dazu bestellten Eommissarien dazu bestimmen werden. Zn dem Ende wird den erwähnten Herrn Eommissarien ein Exemplar dieses Ueber- gabs-Aetes nebst einer Abschrist der diese Abtretnng betressenden Artikel des Vertrages mitgeteilt werden.

3. An demselben Tage, wo die Ueberweisuug au Ort nnd Stelle geschieht, werden ^die Unterthanen und Beamten ihrer Pslichten nnd Diensteide entlassen werden.

4. Jn Gemäßheit des mehrgedachten Vertrages wird der 1. Jnli 1816 als Termin des Besitz-Ueberganges angenommen.

5. Alle Bedingnngen, welche hinsichtlich dieser Abtretnng in den Artikeln 13, 17, 18, 19, 20, 21, 24 nnd 25 des Vertrags verabredet tvorden sind, werden von den im Artikel 2 genannten Herrn Eommissarien genan besolgt, nnd mit Rücksicht ans die Loeal-Verhältnisse näher bestimmt werden.

6. Alle übrigen Pnukte, welche bei dieser Uebergabe einer nähern Bestimmung bedürsen möchten, nnd^in dem Vertrag solche nicht erhalten hätten, werden von den Herren Eommissarien. an Ort nnd Stelle sowohl nach der Analogie der im Vertrage angestellten Grnndsätze als anch von beiden Seiten zn beachtender Gerechtigkeit nnd Billigkeit bestimmt nnd entschieden, insbesondere aber die Verhältnisse der Untertanen dieser Aemter gegen die Provinzial- Landes-, insbesondere die Flnßban-, Kriegskosten- nnd Brand-Asseenranz-Knssen der Provinz Starkenbnrg dnrch eine wechsel- seitige Abrechnnng geordnet werden.

Jm nnverhossten Falle, daß die Herren Eommissarien sich über den einen oder den andern Pnnkt nicht zn vereinigen vermöchten, so sollen solche Pnnkte zn höherer Entscheidnng ansgesetzt, in keiner Art aber die Uebergabe selbst abgehalten oder verzögert werden.

Des znr Urknnde haben die beiderseitigen Herren Bevollmächtigten vorstehende Uebereinknnst eigenhändig nnterschrieben nnd nntersiegelt.

Frankfnrt a. M. den 7. Jnli 1816.

(Folgen die Unterschristen.)

Klarer Staatsarchiv des dentf.hen Bnndes Bd. .... Nr. 3.^. S. 423.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/349&oldid=- (Version vom 31.7.2018)