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Prozesse, so weit nicht durch besondere Uebereinkunft ein Anderes bestimmt ist.

Alle Unsere Gerichts- und andere Behörden haben sich nach dieser unserer Verordnung zu achten, wobei sich übrigens von selbst versteht, daß die Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse nur alsdann und nur in so ferne stattgegeben werden könne, als von auswärtigen Staaten gleiche Grundsätze rücksichtlich der Erkenntnisse Unserer Gerichtsstellen beobachtet werden. Doch sind Unsere Gerichtsstellen nicht eigenmächtig, sondern nur nach Unserer ausdrücklichen Genehmigung, eine Retorsion geltend zu machen, berechtigt.

München den 2. Juni 1811.

Maximilian Joseph.
Reg.-Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 1811, St. XXXVIII. S. 745.


3. Verordnung vom 1. August 1810. Vollstreckung der Erkenntnisse zwischen Würzburg und Baden.

Zwischen Würzburg und Baden wurde das alte Herkommen beibehalten, Kraft dessen jedes in dem einen Staate ergangene, mit der nöthigen Beurkundung der Rechtskraft vorgelegte und keine Hintansetzung ausländischer Personen vor inländischen aussprechende Urtheil ohne weitere Umtriebe auch in dem andern beider Staaten vollziehbar, und keine besondere richterliche Vollziehungsbefehle für desselben ordnungsmäßige Vollstreckung auf Güter des andern Staates zu verlangen sind.

Würzb Reg.-Bl 1810 S. 32 ff. §. 18.



4. Jurisdictions-Vertrag zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg vom 7. Mai 1821.

Nach dem zwischen der Krone Bayern und Württemberg zur Beförderung der Justiz-Pflege in den beiderseitigen Staaten über Feststellung der gegenseitigen Gerichtsverhältnisse Unterhandlungen gepflogen worden; so sind von beiden contrahirenden Souverainen zu wirklicher Abschließung eines Vertrages über diesen Gegenstand als Bevollmächtigte ernannt worden

von Seite der Krone Bayern:

Der Ministerial-Rath Joseph Anton von Belli de Pino, Ritter des Königl. Bayer. Civil-Verdienst-Ordens und des Großherzoglich Hessischen Haus-Ordens;

von Seite der Krone Württemberg:

Der geheime Legations-Rath Christian Ludwig Bilfinger, Ritter des Königl. Württembergischen Civil-Verdienst-Ordens,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/23&oldid=- (Version vom 31.7.2018)