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wenigstens 2500 und höchstens 4000 eingeschlagene Fuderstöcke auf der Stoßstatt zur Uebernahme und Abfahrt bereit zu halten.

Sollte aber die Abfuhr der ausgesetzten Fuderstöcke durch unvorhergesehene Hindernisse verschoben werden müssen, so tragen weder das königl. bayerische Aerarium, noch der Lieferungsunternehmer die allenfalls erlaufenden Kosten für das Nachbessern des Geschirres, weil das volle Eigenthum des Salzes bis zum Abtragen desselben der k. k. Regierung zusteht.

Bei einer von Seiten Oesterreichs beliebten Salzausfuhr zu Wasser wird in den Zwischentagen jederzeit das für die österreichische Monarchie bestimmte Salz abgeführt werden, so daß die bayerische und österreichische Abfuhr von Tag zu Tag mit einander abwechseln.

Der ungehinderte Salzausgang.

§. 24. Die von Seite Bayerns zur Salzabfuhr bestimmten Fuhrleute sollen in ihren zur Abfuhr nöthigen Salzladungen nicht aufgehalten werden, sondern es wird immer derjenige Vorrath in den Magazinen bereit liegen, welcher von Zeit zu Zeit zur Abfuhr nöthig sein wird, so daß die Salzabgabe nach Verlangen immer uneinstellig wird fortgesetzt werden können, insofern nicht unvermeidliche Zufälle dieselbe auf einige Zeit unmöglich machen.

Der Preis des Halleiner-Salzes.

§. 25. Der Preis des gewöhnlichen eingeschlagenen Halleiner Salzfuderstockes wird einschließlich der sogenannten kleinen Gefälle und Nebenzahlungen auf 1 fl. 50 kr. d. i. ein Gulden und fünfzig Kreuzer gesetzt. Salzburg wird in obigen sechs Contracts-Jahren diesen Halleiner Salzpreis gegen Bayern nicht höhern, auch wegen dieses Salzes unter keinerlei Vorwand jemals ein Mauth-, Zoll-, Weg- oder Stromgeld abfordern.

Der Preis des Berchtesgadner-Salzes.

§. 26. Für das Berchtesgadner-Frauenreiter Salz soll der Preis auf ein Gulden 34 Kreuzer per Fuderstock, respective Zentner, und ein Gulden 30 Kreuzer für den Fuderstock zu Schellenberg nach der Bestimmung des §. 19 festgesetzt sein.

Die Bezahlungsart.

§. 27. Die Bezahlung des ganzjährigen, sowohl von Hallein als Berchtesgaden abzunehmenden Salzquantums geschieht in monatlichen vorauszubezahlenden Raten und zwar in der Weise, daß jedesmal nach Verfluß eines Vierteljahres über das bis dahin bereits abgeführte Salz ordentliche Abrechmmg gepflogen, und die ganze Abnahme saldirt, dann zugleich wieder für das eintretende Monat das Anticipations-Ratum entrichtet werde.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/227&oldid=- (Version vom 28.9.2018)