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Die jährliche Salzabnahme von den k. k. Salinen zu Hallein und Frauenreit.

§. 17. Bayern macht sich für die oben bestimmten sechs Contracts-Jahre verbindlich, von den k. k. Salinen zu Hallein oder Frauenreit, wo es Bayern gefällig ist, jährlich 150,000 Fuderstöcke, wovon einer im Durchschnitt zu einem Zentner Salz gerechnet wird, pro minimo abzunehmen; Salzburg ist, im Falle Bayern das Salz bedarf, gehalten, jährlich auch 200,000 Zentner oder Salzfuderstöcke, und in diesem Falle 150,000 in bisher gewöhnlichen Geschirren eingeschlagene Fuderstöcke von Hallein und 50,000 nackte Fuderstöcke von Frauenreit an Bayern abzugeben.

Die Art und Vertheilung dieser Abnahme soll von Bayern an Salzburg jeden Jahres im Monate Oetober bestimmt angezeigt werden.

Eine vermehrte Salzabnahme.

§. 18. Sollte von Seite Bayerns ein Jahr für das andere ein größeres Quantum, als obige 200,000 Zentner beliebt werden, so ist das super plus, um wie viel hiervon von jeder Saline abgenommen werden wolle, längstens Ende Januar der k. k. Regierung in Salzburg bestimmt anzuzeigen, worauf dann von Seite Salzburgs, in wie fern dieses Begehren Statt haben könne, die Rückäußerung sogleich erfolgen wird.

Die Zeit der Ausfuhr.

§. 19. Die Ausfuhr des Salzes zu Wasser soll gleich mit Eintritt der dienlichen Schiffmanns-Witterung, im Frühjahre, und längstens bis April jeden Jahres anfangen, wenn keine unausweichlichen Hindernisse im Wege stehen.

Mit der Ausfuhr des Salzes von Frauenreit zu Land soll es wie bisher gehalten werden; man wird also von Seite Berchtesgadens das Salzsudwesen jederzeit so einrichten, daß die Abfuhr des Salzes von da fortwährend Statt haben könne. Was aber den, dermal zu Schellenberg in unbeschlagenen Fudern vorhandenen Salzvorrath betrifft, wird Bayern die von diesem Vorrathe noch brauchbaren Fuderstöcke, wenn sie in Reichenhall noch bei der Abladung einen Zentner im Durchschnitt schwer sind, abnehmen, wegen des weitern Transports nach Reichenhall aber den Fuderstock um 4 Kreuzer minder, als den zu Frauenreit bezahlen.

Die Gewährlichkeit des Salzes.

§. 20. Die jährlich abzugebende Anzahl von ganzen Fuderstöcken soll von den k. k. Salinen in ganz gewöhnlichem Zustande an die von Seite Bayerns hierzu zu ernennenden Beamten zu Hallein, und an die betreffenden Vecturanten zu Berchtesgaden abgeliefert werden; wobei die königlich bayerischen Beamten in Hallein berechtigt sein sollen, vor der wirklich

geschehenen Uebernahme die Fuderstöcke vor dem Einschlagen genau zu

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/224&oldid=- (Version vom 7.1.2019)