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Ueber diese Quantität ist von Seite der königl. bayerischen General-Administration der Salinen jährlich zu Anfang des Monats September die bestimmte Anzeige an die k. k. Regierung zu Salzburg zu machen (bei Anfang dieses Contracts oder sogleich nach der Ratification dieses Contracts), worauf alsdann unverzüglich von Seite Salzburgs die Invitation zur Vorzeige und Ausweise der zu angreifenden Wälder geschehen soll. Die Auswahl der Verhaue und die Vorzeige des Holzes hat zwar auf Seite Salzburgs zu verbleiben, jedoch sind bei dieser Auswahl jedes Mal folgende Maßregeln zu beobachten:

a) Sollen nur diejenigen Wälder in Verhau behalten oder hierzu

ergriffen werden, welche die Verhältnisse des Waldstandes nach waldmännischen Grundsätzen vor andern hierzu nothwendig machen.

b) Hierbei wird man aber von Seite Salzburgs, so viel und immer

möglich ist, den Bedacht darauf nehmen, entfernte und nähere Waldungen zu gleicher Zeit zum Verhau zu bringen, damit dadurch die Arbeit und die Lieferung des Holzes für Bayern soviel möglich nicht höher als in den letzten Jahren im Durchschnitt komme.

c) Wird von k. k. Seite durch die Auswahl der Verhaue auch auf

billige Vertheilung des Holzwerkverdienstes unter den Abteilungen der bestehenden Holzmeisterschaften in ihren betreffenden Waldgegenden gesehen werden, damit nicht ohne Noth die eine oder die andere Holzmeisterschaft zu lange ohne alles Verdienen bleibe.
Die Holzverhau-Gegenden.

§. 3. Alle bisher nach Reichenhall gebrachten Wälder, welche in dem Salzburgischen Territorinm liegen, sollen in der Regel auch künftighin diesen vertragsmäßigen Verhauen gewidmet sein, und bleibt hiervon ausgenommen:

a) Das ganze Glemmerthal, und alle im Pfleggerichte Kaprun liegenden bisherigen Hoch- und Schwarzwälder.

b) der jedesmalige Bedarf des Leoganger-Handels in dem sogenannten Leoganger-Thale,

c) der allseitige Unterthans Holzbedarf und die Deputat-Holzbezüge der Beamten und Geistlichen; endlich

d) die nach Frauenreit bringbaren Hirschbüchler-Wälder.

Zu einem Ersatze dieser Ausnahme und zur Deckung des jährlich verlangten Holzbedarfes wird man von Seite Salzburgs nach Umständen und nach Thunlichkeit neben den bisher nach Reichenhall gebrachten Schwarzwäldern auch Salzburgische sogenannte freie Bannwälder in Verhau und Vorgabe bringen, auch den salzburgischen Unterthanen in bisheriger Art die Holzlieferung und ihrer Privateigen- und Hofsachen nach den königl. bayerischen Salinen gestatten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/219&oldid=- (Version vom 28.9.2018)