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Bayern mehr und mehr zu befestigen, haben Wir zugleich beschlossen, verschiedene der vorzüglichsten Berührungspunkte, insbesondere und namentlich die Verhältnisse des Salz- und Holz-Handels in Unserm Herzogthum Salzburg und Fürstenthum Berchtesgaden, dann den Transitozug Unserer Fürstenguts- und Aerarial-Effecten durch eine freundschaftliche Unterhandlung zu beiderseitiger Zufriedenheit festsetzen zu lassen.

Zufolge dessen ist zwischen den beiderseitigen Bevollmächtigten, als von Unserer Seite dem hochgebornen lieben getreuen Friedrich Lothar Grafen von Stadion zu Tannhausen und Warthausen etc.. und von Seite Seiner königl. Majestät von Bayern, dem geheimen Rathe etc. Maximilian Joseph Freiherrn von Montgelas, nach vorhergegangener Berathung und Uebereinkunft der beiderseitigen respectiven inländischen Departements und der von denselben hierzu bestimmten österreichisch kaiserlichen und königlich bayerischen Geschäftsmännern ein Staatsvertrag abgeschlossen und unterzeichnet worden, nachstehenden vollständigen Inhalts:

Nachdem die kaiserlich königliche Regierung von Salzburg sowohl als die königlich bayerische General-Administration der Salinen in Betreff der vormals zwischen Bayern und Salzburg bestandenen Holz- und Salz-Verhältnisse, dem beiderseitige Interesse nützlich gefunden haben, einen neuen Contract über Holz- und Salzabnahme, dann über die Transitirung abzuschließen, so haben sich die hiezu beiderseits Bevollmächtigten, und zwar von kaiserl. königl. österreichischer Seite der k. k. salzburgische Regierungsrath und Referendär, Franz Pichler; dann von königl. bayerischer Seite der königl. bayerische geheime Referendär und General-Salinen-Administrator Joseph Utzschneider, mit Vorbehalt der Genehmigung Ihrer Allerhöchsten Höfe, auf nachstehende Contractspunkte vereinigt:

Zusammenhang der drei Gegenstände und die Dauer des Contracts betreffend.

§. 1. Dieser ganze Contract mit allen seinen Punkten macht ein untrennbares Ganzes aus, und es soll derselbe in dieser Art durch sechs Jahre, und zwar vom heutigen Tage der Unterschrift an, bis Ende Mai 1814 verbindlich und geltend sein, also von beiden Theilen gehalten werden. Bei dem Ausgange des fünften Jahres, d. i. vor Ende Mai 1813 haben aber beide kontrahirende Theile sich darüber einzuverstehen, ob und unter welchen Modificationen dieser Contract erneuert oder aufgehoben werden solle.

Die Holzabgabe von Salzburg nach Bayern.

§. 2. Salzburg macht sich anheischig an Bayern jährlich zehntausend Klafter Holz als Minimum und fünfzehntausend Klafter als Maximum aus seinen eigenthümlichen Waldungen abzugeben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/218&oldid=- (Version vom 28.9.2018)