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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

Zehn Tage nach besagter Auswechselung werden die französischen Truppen und die Truppen der Alliirten von Frankreich Mähren, Böhmen, das Viertel Unter-Wiener-Wald, das Viertel Unter-Monhartsberg, Ungarn und ganz Steyermark räumen.

In den nächstfolgenden zehn Tagen werden sie das Viertel Ober-Wiener-Wald und das Viertel Ober-Monhartsberg räumen.

Endlich werden nach Verlauf von zwei Monaten, von der Auswechselung der Ratifikationen an gerechnet, die französischen Truppen und die Truppen der Alliirten von Frankreich alle Erbstaaten Sr. Majestät des Kaisers von Deutschland und Österreich geräumt haben, nur mit Ausnahme von Braunau, welcher Platz noch ein Monat länger als ein Depot für Kranke und für die Artillerie zur Disposition Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien bleiben wird.

Während dieses Monats soll an die Einwohner keinerlei Requisition, von welcher Beschaffenheit sie immer sein möchte, gemacht werden.

Indessen hat man sich dahin verstanden, daß bis zu Ausgang besagten Monats kein österreichisches Truppenkorps einen Bezirk von sechs Meilen, im Umkreise von Braunau, einnehmen oder besitzen soll.

Gleicherweise hat man die gegenseitige Übereinkunft getroffen, daß kein Platz, der in den vorerwähnten Terminen von den französischen Truppen geräumt werden muß, von den österreichischen Truppen eher als nach Verlauf von 48 Stunden nach erfolgter Räumung besetzt werden soll.

Ferner hat man sich dahin verglichen, daß die Magazine, welche die französische Armee in den Orten, die sie nach und nach räumen muß, zurückläßt, besagter Armee zur Disposition bleiben, und daß beide hohe Contrahenten in Beziehung auf all und jede Kriegskontribution, die den von der französischen Armee besetzten Erbstaaten vorhin aufgelegt worden sind, ein Arrangement treffen, wodurch die Erhebung besagter Kontributionen, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, gänzlich aufhören soll.

Die französische Armee wird ihren Unterhalt und ihre Verpflegung aus den eigenen, auf den Routen, die sie in ihrem Marsche berühren muß, angelegten Magazinen ziehen.

XXIII. Unmittelbar nach Auswechselung der Ratificationen gegenwärtigen Traktats sollen von beiden Seiten Kommissarien ernannt werden, um durch dieselben im Namen ihrer respectiven Souveräne alle von den Truppen Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien noch nicht besetzten Theile des venetianischen Gebiets zu übergeben und zu übernehmen.

Die Stadt Venedig, die Lagunen, die Besitzungen auf der Terraferma sollen in fünfzehn Tagen, das venetianische Istrien und Dalmatien, die Mündungen des Cattaro, die venetianischen Inseln im adriatischen Meere,

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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 185. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/185&oldid=- (Version vom 31.7.2018)