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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

Sulgau mit allem was dazu gehört, die obere und untere Grafschaft Hohenberg, die Landgrafschaft Nellenburg, und die Präfektur Altdorf, mit dem was (die Stadt Konstanz ausgenommen) dazu gehört; ferner denjenigen Theil des Breisgaues, welcher im Württenbergischen inklavirt, und gegen Osten in einer Linie vom Schlegelberg bis zum Molbach gelegen ist, und die Städte Willingen und Braunlingen mit ihrem Gebiete.

An Se. Durchlaucht den Kurfürsten von Baden das Breisgau, mit Ausschluß der vorhin benannten und abgesonderten Besitzungen, die Ortenau mit allem, was dazu gehört, die Stadt Konstanz und die Kommenthurei Meinau.

Von allen hier oben benannten Fürstenthümern, Herrschaften, Domainen und Gebieten sollen Ihre Majestäten, die Könige von Bayern und Württemberg, und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden, ganz unabhängig mit der vollkommensten Souveränetät, auf gleiche Weise, mit den gleichen Titeln, Rechten und Prärogativen Besitz nehmen, wie sie vorhin Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich, oder die Prinzen seines Hauses besessen haben, und anders nicht.

IX. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich erkennt die von dem Hause Österreich zum Vortheil der Partikuliers oder der öffentlichen Etablissements in dem Lande, welches gegenwärtig einen integrirenden Theil des französischen Reichs ausmacht, kontrahirten Schulden, und man hat sich dahin verstanden, daß besagte Se. Majestät rücksichtlich aller Schulden, welche das Haus Österreich als Besitzer gemacht und auf den Grund und Boden jener Länder, auf welche es durch gegenwärtigen Traktat verzichtet, verhypothezirt haben möchte, von aller Verbindlichkeit frei sein soll.

X. Salzburg und Berchtoldsgaden, die Sr. königl. Hoheit dem Kurfürsten Erzherzoge Ferdinand gehörten, sollen mit Österreich vereinigt und von Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Österreich ganz eigen und mit voller Souveränetät, aber nur unter dem Titel eines Herzogthums besessen werden.

XI. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien verspricht Ihre guten Dienste, um von Sr. Majestät dem Könige von Bayern, zu Gunsten Sr. königlichen Hoheit, des Erzherzogs Ferdinands, Kurfürsten von Salzburg, die Abtretung des Fürstenthums Würzburg, so wie dasselbe durch den Rezeß der deutschen Reichsdeputation vom 23. Februar 1803 (6. Ventos. im Jahre XI) besagter Majestät überlassen worden ist, zu erhalten.

Der kurfürstliche Titel Sr. königl. Hoheit geht auf dieses Fürstenthum über, welche Se. königl. Hoheit ganz eigen mit voller Souveränetät, auf gleiche Weise und unter den nämlichen Befugnissen, wie vorhin das Kurfürstenthum Salzburg besitzen wird.

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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/182&oldid=- (Version vom 31.7.2018)