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19. Uebereinkunft mit dem Königreich Großbritanien über gegenseitige Freizügigkeit.

Erklärung.

Nachdem Seiner Majestät dem Könige von Bayern Pfalzgrafen bei Rhein, Herzoge von Bayern, Franken und in Schwaben zur Anzeige gekommen, daß, gemäß der in dem vereinigten Königreiche Großbritanien und Irland bestehenden Gesetze bei Aushändigung und Exportation von Erbschaften und andern bayerischen Unterthanen angefallenen Vermögen keinerlei Abgaben zu entrichten sind, so erklärt der unterzeichnete Staats- Minister des königlichen Hauses und des Aeußern andurch im Namen der königlich bayerischen Staats-Regierung, daß hinfüro von den brittischen Unterthanen in Bayern anfallenden Erbschaften und anderem Vermögen kein Abzug unter der Benennung von Nachsteuer oder Abschoß statt finden, und daß die Aufhebung solcher Gebühren nicht nur in künftig vorkommenden Fällen, so ferne die diesfälligen Gesetze des Königreichs Großbritanien unverändert bleiben, sondern auch in allen jenen, wo, bis zum Tage der Unterzeichnung gegenwärtigen Documents, die hiermit aufgehobenen Gebühren nicht wirklich und vollständig entrichtet wären, in volle Wirksamkeit treten solle.

Dessen zu Urkund ist diese Erklärung, welche gegen eine ähnliche, den bayerischen Unterthanen vollkommene Reciprocität von Seite der brittischen Regierung zusichernde Erklärung ausgewechselt werden soll, durch unterfertigten Staatsminister gezeichnet und mit seinem Insiegel bekräftigt worden.

So geschehen zu München am zehnten Tage des Monats April, im Jahr des Herrn Eintausend acht hundert sechs und dreißig.

(L. S.) August Freiherr v. Gise.
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Freiherr v. Gise.

Vorstehende Uebereinkunft ist mit Bekanntmachtng des königlichen Staats-Ministeriums des königlichen Hauses und des Aeußerm vom 5. September 1836 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J 1836. Nr. 335. S. 685-690.

20. Uebereinkunft mit den päpstlichen Staaten wegen gegenseitiger Freizügigkeit.

Wörtlich gleichlautend (mutatis mutandis) mit vorstehender Uebereinkunft mit Großbritanien vom Staatsminister des königlichen Hauses

und des Aeußern d. d. 26. März 1838 abgegebene Erklärung, publicirt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/161&oldid=- (Version vom 1.1.2017)