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der Auswechslung an beiderseitigen Gerichtsstellen in der feierlichsten, und solchen Fällen gewöhnljchen Form Rechtens registrirt, publicirt, und sofort ihres vollen Inhalts nach in starke Vollziehung gebracht werden.

Dessen zu wahrer Urkund haben Wir gevollmächtigte Minister Seiner Majestät des Königs von Sardinien und Sr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern in Kraft unserer beiderseitigen Vollmachten gegenwärtige Convention unterzeichnet und mit Unsern Insiegeln gefertigt.

So geschehen Turm den 3. September 1772.

{{left|Lascaris de Cestellar.

Charles Piossasque.
(L.S.)
(L.S.)

Abgesonderter Artikel.

Nachdem Seine Majestät des Königs von Sardinien, nnd Se. Churfürstliche Durchlaucht zu Bayern in Betrachtung genommen, daß es für die beiderseitigen Unterthanen nützlich wäre, denenselben die Formalitäten, welche sie in Gemessenheit des Inhalts des fünften Artikels oben bemeldeter Convention erfüllen müßten, zu ersparen, und die Rechte, welche die beiderseitigen Unterthanen sowohl in Rücksicht deren angefallenen Erbschaften, als Außerlandesführung der hieraus bezogenen fahrenden Habschaften, und erlösten Werths aus den unbewegliche Gütern in denen beiderseitigen Staaten abzuführen, auf einen gleichförmigen Fuß zu setzen, und zu dem ihre unterzeichnete Ministern hierinfalls eine Ordnung zu treffen gevollmächtigt haben. So ist verglichen und festgestellt worden, daß von den Unterthanen Seiner Majestät des Königs von Sardinien, im Falle solche die fahrende Habschaften, oder den aus denen ihnen in denen Staaten Seiner Churfürstlichen Durchlaucht angefallenen Erbschaften erlösten Werth aus den bayerischen Landen zu transportiren verlangten, nur ein einzelnes unveränderliches Recht von 5 pro Cent des außer Landes zu führenden Werths erhoben werden welches Recht anstatt aller derjenigen, welche in Bayern unter dem Titel des Abzugs, oder unter was immer einem Namen von den fahrenden Habschaften, oder außer Landes geführte Capitalie erhoben zu werden pflegen, giltig sein solle, ohne daß von solchen Unterthanen in Rücksicht der bemeldten Außerlandsführung weder mehr noch weiger anverlangt werden könne. Und im Falle die Unterthanen Seiner bemeldten Majestät, welchen eine Erbschaft in Bayern wird angefallen sein die fahrende Habschaften, oder den hieraus bezogenen Werth aus den Staaten Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu transportiren nicht verlangen hegten, so sollen von solchen unter was immer einem Vorwande keine andere Rechte, als diejenigen, welche die eigenen und eingebornen Unterthanen Sr. bemeldten Churfürstlichen Durchlaucht

unterworfen sind, anbegehrt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/155&oldid=- (Version vom 31.12.2016)