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für die Fälle wechselseitig abgeschafft, wo Erbschaften oder anderes Vermögen aus Rußland an diesseitige, so wie aus Bayern an kaiserlich russische Unterthanen ausgeantwortet werden sollen.

Dieses wird hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung mit dem Anhange bekannt gemacht, daß 1) diese Befreiung sich vor der Hand noch nicht auf das Königreich Polen erstreckt; daß 2) dieselbe in der vorstehenden Art nicht blos für alle künftige, sondern auch für jene Fälle stattfinden soll, wo vom 1. November dieses Jahres an gerechnet, die gedachten Abzüge noch nicht wirklich und definitiv erhoben worden sind, daß übrigens 3) nach einer ausdrückliche Erläuterung die bisherigen Abzüge bei Auswanderungen noch fort bestehen sollen.

München, den 17. Dezember 1824.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Graf von Strohberg.

Reg.- u. Intell.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1825. Nr. 1. S. 7 u 8.


15. Bekanntmachung. Die Ausdehnung der bestehenden Freizügigkeit zwischen Bayern und Rußland auf das Königreich Polen betreffend.

Königliches Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Die im Regierungs- und Intelligenz-Blatte des Königreichs vom Jahr 1825 S. 7 publizirte Erklärung d. d. 1. November 1824 die bedingte Freizügigkeit mit Rußland betreffend, soll nunmehr zufolge einer nachträglichen Uebereinkunft und zwar vom heutige Tage an, gleichmäßig und dem vollständige Inhalte nach, auf das Königreich Polen und die polnischen Unterthanen in Bayern, wie auf Bayern und die bayerische Unterthanen im Königreich Polen ausgedehnt und in wirkliche Anwendung gebracht werden. - Welches zur allgemeinen Nachachtung nach den Grundndsätzen der Reciprocität auf Allerhöchsten Befehl hiermit bekannt gemacht wird.

München, den 21. November 1828. Königliches Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1828. Nr. 48. S. 657.


16. Freizügigkeits-Vertrag zwischen den Königreichen Bayern und Sardinien. (Vom 5. Oktober 1830.)

Art. 1. Zwischen den gegenwärtigen Staaten Seiner Majestät des Königs von Bayern und jenen Seiner Majestät des Königs von Sardinien

sind und bleiben für immer aufgehoben die Heimfallsrechte, welche

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/150&oldid=- (Version vom 29.12.2016)