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8. Bekanntmachung. Uebereinkunft mit der königlich sächsischen Regierung, wegen gegenseitiger Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, und dergleichen Frevel[1] betreffend.

Ministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der königlich sächsischen Regierung eine Ueberkunft wegen gegenseitiger Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd- und dergleichen Frevel abgeschlossen worden ist. so wird die hierüber angestellte, und gegen eine entsprechend gleichlautende königlich sächsische Ministerial-Urkunde ausgewechselte Erklärung zur allgemeinen Kenntniß und Beobachtung mit dem Beifügen hiermit veröffentlicht, daß gemäß einer Mittheilung des königlich sächsischen Ministeriums unter dem in Artikel 2 und 3 erwähnten "Ortsvorstande der betreffenden Gemeinde" in den königlich sächsischen Grenzorten die Ortsgerichtspersonen zu verstehen seien.

München, den 5. Januar 1847.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Graf v. Bray.

Folgt die

Ministerial-Erklärung
vom 7. October 1846.

Art. 1, 2 und 3. wörtlich gleichlautend mit der Ministerial-Erklärung bezüglich der Uebereinkunft mit Sachsen-Weimar vorstehend sub Nro. 2.

Bei Art. 3. tritt jedoch folgendes 2. Aliena zu:

"Auch steht, soviel die Jagd- und Forstfrevel betrifft, dem Angeber
"das Recht zu, die Beiziehung des Försters oder Waldwärters des Ortes,
"wo die Haussuchung vorgenommen wird, zu verlangen."

Art. 4. gleichlautend mit Art. 4. der Uebereinkunft sub Nr. 2., jedoch tritt hier ein 2. Aliena folgend zu:

"Diese hat das nach geschlossener Untersuchung gefaßte Erkenntniß der
"Behörde des andern Staates, wo der Frevel verübt worden ist, ohne
"Weiteres mitzutheilen."

Art. 5. gleich wie Art. 5. ad Uebereinkunft Nr. 2. hinter dem Worte "Behörde" erfolgt jedoch folgende Einschaltung:

"desjenigen Staates, aus dessen Gebiete die Verhaftung erfolgt ist."

Art. 6. gleich wie Art. 6. ad Uebereinkunft Nr. 2.; hinter dem Worte "soll" erfolgt jedoch folgende Einschaltung:

"in dem Artikel 4. bezeichneten Falle"

  1. Unter dergleichen Frevel sind Fischerei- und Feldfrevel zu verstehen
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/126&oldid=- (Version vom 28.12.2016)