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ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde übersenden, bei Vermeidung von polizeilicher Geldstrafe.

4) Das Schutz- und Aufsichtspersonal hat die Frevel, welche durch Angehörige des andern Staates verübt worden sind, in gesetzlicher Form zu konstatiren, und die hierüber aufgesetzten Protokolle oder Frevel- Register nebst den etwa gepfändeten Gegenständen, derjenigen heimathlichen Behörde des Frevlers zuzustellen, welche über die Bestrafung zu erkennen, kompetent ist.

5) In Fällen, wo der Forst- und Polizeibeamte den betretenen Frevler nicht erkennt, ist er berechtigt, denselben zu verhaften, und an die nächste Behörde zur Constatirung seiner Person abzuführen, so weit es das Gesetz gestattet.

6) Für die Constatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Ortes des begangenen Frevels angenommen werden, jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneter Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen.

7) Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleibenn, in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse jenes Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.

8) Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den königlich bayerischen (großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen) Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Frevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein kann,

so wird voranstehende Uebereinkunft zur Wissenschaft und Darnachachtung andurch öffentlich mit dem Anhange bekannt gemacht, daß der Vollzug derselben mit dem ersten Januar dieses Jahres einzurtreten habe.

München, den 21. April 1836.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl
Freiherr v. Gise.

Reg.-Bl f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1836. Nr. 14. S. 249-253.


3. Uebereinkunft mit Sachsen-Coburg-Gotha wegen Verhütung und Bestrafung der an den beiderseitigen Landesgrenzen verübten Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel.

Völlig übereinstimmend mit der vorstehend vermerkten mit Sachsen-

Weimar abgeschlossenen Uebereinkunft, bei Art. 1, 2, 3, 5-8.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/122&oldid=- (Version vom 27.12.2016)