Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1201

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


zurückgegeben werden, nachdem sie durch Einschnitt oder auf andere Weise zum Umlaufe als Münze unfähig gemacht worden sind.

Vorstehende Bestimmungen, insoweit solche nicht bereits durch die Bekanntmachung vom 5. Mai vor. Jrs. Geltung und Vollzug erhalten habe, treten - und zwar insoferne dieselben privatrechtliche Verhältnisse betreffen, im Hinblicke aus die gemäß Abschnitt I. §. 14. lit. B. Nro. 2. des Landtags-Abschiedes vom 1. Juli 1856, Gesetzbl. vom 7. Juli 1856 St. 13 -- ertheilte Ermächtigung mit gesetzlicher Kraft in den Landestheilen diesseits des Rheines mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt und in der Pfalz mit dem Tage der Bekanntmachung durch das dortige Amtsblatt in Wirksamkeit.

Gegenwärtige Verordnung ist auch durch die Amtsblätter in den übrigen Kreisen des Königreiches zu veröffentlichen.

Gegeben Berchtesgaden den 25. August 1858.

Max.

Reg.-Blatt f. d. Königreich Bayern f. d. J. 1858. Nr. 46. S. 1113-1126.

4. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bestrafung der Fälschung von Creditpapieren aus den Zollvereinsstaaten betreffend.

Maximilian II.,

von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.

Wir haben im Hinblicke aus Abschnitt I. §. 14. lit. B. Nro. 3 des Landtags-Abschiedes vom 1. Juli 1856 und zum Vollzuge des Artikels 25 des Münz-Vertrages vom 24. Januar 1857 (Reg.-Blatt von 1857 S. 597.) nach Vernehmung Unseres Staatsrathes beschlossen und verordnen, was folgt:

Art. 1. Nachahmungen oder Veränderungen des von einer Regierung der zum deutschen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten ausgegebenen Papiergeldes, oder derjenigen öffentlichen Creditpapiere, welche eine dieser Regierungen ihren Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, werden bis zur Bekanntmachung eines allgemeinen Strafgesetzbuches in den Regierungsbezirken diesseits des Rheines nach Art. 347 Theil 1 des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 bestraft.

Im Regierungsbezirke der Pfalz soll die Strafe der Zwangsarbeiten nicht unter acht Jahren nach den Distinctionen des Art. 347 Theil I des Strafgesetzbuches vom Jahre 1813 eintreten.

Art. 2. Die Untersuchung und Bestrafung der im Art. 1 bezeichneten strafrechtlichen Handlungen erfolgt durch dieselbe Gerichte und in

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 757. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1201&oldid=- (Version vom 31.7.2018)