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demnach 6^ Stücke eine Mark, oder 63 Stück zehn Mark wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhauung de.s inr Art. 5 anerkannten Grundsatzes, bei dem einzelnen Stäcke i.n Feingehau sowohl, als im Gewichte, nicht meyr als drei Tansendtheile betragen.

Die Vereinsmünze erhält einen Dnrchmesser von 41 Millimeter^ sie wird im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrist oder Ver^ zierung versehenen .Rande geprägt.

Der Revers, aus dessen möglichste Uebereinstimmung von auen Re- gierungen Bedacht genommen werden wird, mnß jedensalls die Angabe des Theuverhältnisses znr Mark seinen Silbers, dann des Werthes in Thalern und Gnlden. und die ansdrückuche Bezeichnung als Vereins- n.an^e enthauen.

Art. 9. Es sollen vom 1. Januar 1839 bis dahin 184.^ an Ver- einsmünze mindestens zwei Millionen Stücke, und zwar jährlich zum dritten Theue ansgeprägt werden. und es verpflichtet sich ein jeder der eontrahirenden Staaten. huvon nach dem Maßstabe seiner Bevölkerung Antheu zu nchmen.

Die ferneren Ansprägungen von Veretnsmünzen nach Ablans des v.orbestimmun Zeitraumes sollen^ soserne darüber eine anderweite Verein- barung nicht ersolgt, in dem Maße sortgesetzt werden, daß innerhalb jedes- maliger vier Jahre mindestens ebenfalls zwei Millionen Stücke. nnter Anfrechchauung des angenommenen Vertheilungs-Maßsiabes. ansgeprägt werben.

Ueber die erfolgten Ansprägungen werden die eontrahirenden Regie- rangen am Schlnße jeden Jahres sich gegenseitig Nachweisung zngehen lassen.

Art. 10. Die eontrahirenden Regierungen werden die nen ansge- gebenen Vereinsmünzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezng aus Fein- gehalt und aus ihr Gewicht prüsen lassen. und von den Ansstellungen. die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen. Für den nner- warteten Fall, daß die Ansmünzung der einen oder der andern der bethei- ligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befnnden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sosort oder nach vorangegangener schiedsrichter- licher Entscheidung, sämmtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen

Jahrgangs. welchem die sehlerhaste Ansmünzung angehört, wieder ein-

znziehen.

Art. 11. Sämmtliche eontrahirende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Anßereonrssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen. als nachdem eine Einlösungssrist von mindestens vier Wochen sestgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablanse öffentlich bekannt

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 735. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1179&oldid=- (Version vom 31.7.2018)