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Art. III. In den süddeutschen Staaten des Zollvereins bleibt die Rechnung nach Gulden zu 60 Kreuzer nicht nur fortbestehend, sondern es sollen auch die Münzen in diesen Staaten der Gulden- und Kreuzer- Rechnung gemäß ausgeprägt werden.

Art. IV. Als Haupt-Münzen für die süddeutschen Vereinsstaaten werden vorbehaltlich der Bestimmungen über die Ausprägung weiterer Theil-Stücke des Guldens angenommen:

ein Guldenstück zu 60 Kreuzer,
ein halbes Guldenstück zu 30 Kreuzer.

Die Ausprägung gröberer Münzsorten bleibt der Vereinbarung mit den norddeutschen Staaten des Zollvereins vorbehalten.

Art. V. Der Silbergehalt der Hauptmünzen wird zu 9/10 und der Kupfergehalt zu 1/10 des Gewichtes angenommen. Der Durchmesser wird für die ganzen Guldenstücke auf 30 Millimetres, für die halben Guldenstücke auf 24 Millimetres festgesetzt.

Art. VI. Der Avers der ganzen und halben Guldenstücke zeigt das Bildniß des Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen derselben, der Revers dagegen, nach einerlei Zeichnung die Angabe des Werthes der Münze nebst der Jahrzahl in einem Kranze von Eichenlaub. Der Rand ist gerippt mit glatten Stäbchen auf beiden Seiten.

Art. VII. Um die Lücken zu ersetzen, welche im Geldverkehr durch die Devalvation und Außerkurssetzung der 1/2 und 1/4 Kronenthaler entstanden sind, sollen so schleunig als möglich, ganze und halbe Guldenstücke von allen Staaten dieses Vereines geprägt werden.

Die contrahirenden Staaten machen sich daher verbindlich, bis zum 1. Jänner 1839 eine Masse von wenigstens 6 Millionen Gulden im Ganzen, und zwar davon vier Millionen in Gulden- und zwei Millionen in halben Gulden-Stücken nach dem Maaßstabe der Vertheilung der Zoll- Revenüen. prägen zu lassen.

Art. VIII. Vom 1. Januar 1839 an werden die contrahirenden Staaten innerhalb der darauffolgenden 6 Monate sich darüber vereinigen, welche Masse von ganzen und halben Gulden-Stücken weiter ausgeprägt werden soll. Für den Fall aber, daß eine solche Vereinbarung nicht stattfinden sollte, machen sich die contrahirenden Staaten verbindlich, von jenem Zeitpunkte an, jährlich wenigstens den achten Theil der nach vorstehendem Art. VII die einzelnen Staaten treffenden Summen an ganzen und halben Guldenstücken zu liefern.

Art. IX. Was das Scheidemünzenwesen betrifft, so wird sich auf die zwischen sämmtlichen contrahirenden Staaten heute darüber abgeschlossene besondere Uebereinkunft bezogen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 708. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1152&oldid=- (Version vom 27.9.2018)