Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/112

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


oder Beamten, oder Regierung) übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe.

4. In Fällen, wo der Forst- und Polizeibeamte den betretenen Frevler nicht erkennt, ist er berechtigt, entweder denselben, insofern es ohne gewaltthätige und blutige Auftritte geschehen kann, zu arretiren und an die nächstgelegene Ortsbehörde zur Constatirung seiner Person abzuführen oder zu diesem Ende dessen Spur, so weit er kann, zu verfolgen. Mißlingt ihm das eine oder das andere, so muß die Individualität allenfalls durch Zeugen hergestellt werden.

5. Für die Constatirung eines Forstfrevels, welcher von den Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den competenten und gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen worden, jener Glauben von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen.

6. Die Einziehung des Betrages der Strafe, und der allenfalls gehabten Gerichtskosten, soll demjenigen Staate verbleiben, in Welchem der verurteilte Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß Statt gefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.

7. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den königlich bayerischen und großherzoglich hessischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstsrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird.

8. Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner königl. Hoheit des Großherzogs von Hessen zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechslung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen München am 30. Juli 1822. Königlich bayerisches Staatsministerium des Hauses und des Aeußern.

Reg.- u. Intell.-Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1822. Nr. 30. S. 732-735.


3. Uebereinkunft zwischen den Kronen Bayern und Württemberg, die Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen betreffend.

Nachdem die königlich bayerische Regierung mit der königlich Württembergischen

Regierung übereingekommen ist, wirksame Maaßregeln zur

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/112&oldid=- (Version vom 5.3.2019)