Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1098

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1878

^. Außerdem ^w.ird ^jede .Telegra.phe.^.e^^ am Ende^ eines jeden Halbjahres .allen .andern eine Zeichnung chres ^T.eteg^aph.e^ den, aus welcher die Anzahl der Drähte, sowie die. Namen der S.^uoneu und deren Lage an den Drähten mu besonderer Bezeichnung der Ueber- tragungs - Statioueu zu ersehen und worin die für den Vereinsverkehr ^bestintmten Drähte speeiell bezeichnet sind, und e.ue^ k^rze Beschreibung beifügen, aus welcher die Art des bezüglichen ^tenstbetrtebes zu ersehen fft.

Von jeder Eröffnung einer nenen Telegraphen-Station ist steh gegen- zeitig nnter genaner Bezeichnung ihrer telegraphischen ^Verbindung Mit- theilung zu machen: ^ ^ ^

Ebenso fft jede Schließung einer Station den andern Vereinsverwal- rangen knndzngeben. ^ ^.^...e

Znsichernug gegenseitiger. Besörderung. ^ . Art. 5. Die Vereins -Regierungen sscheru sich g^genfeiug die möglichst schnelle und genane Ueberlieserung der von chr^ Stationen au- genommenen Vereins-Depeschen ^u. - Anßer tn den t^rtragsmäßig sestge- ^setzten Fullen (siehe Art, 12) dürfen Vereins-De^esche.n^^ nicht zurückgewiesen, noch dürsen solche tmterdrückt. werden. ^ ...

Eine Gewähr für die richtige Uebereinknnst der^D^chen, sowie für deren Uebereinknnst innerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht übernotn men. Hat nach Maßgabe der in dem vereinbarten ^Reglement enthaltenen bestimmungen eine Rückerstattung don Gebühren wegen Verlust, Ver- zögerung oder Verstümmelung von Depeschen stattznstnden, so ist diejenige Verwaltung znr Zahlung ^des zurückzuerstattendeu Betrage^ ^verpflichtet, aus deren Linien der Verlust, die Verzögerung oder die^ Versiu^tnelung erfolgt ist. . . ^ ^ ^

Jede Vereins-Regierung ist befngt, einzelne oder sämmtliche ^Linien für alle oder für gewisse Arten der Eorrespondenz zeitweise anßer Betrieb zu setzend doch soll dies blo^ in äußerstcu Fällen, ^z. B. in Kriegszelten .e. ..e. geschehen Sobald ein solcher^ Fall eintritt, müssen die nbrigen Vereiusregierungen hiervou in Keuutuiß gesetzt werden ^ ^

Bewahrung des Telegraph^ ^ A rt. .8. Die Vereins - Regie..^en^erden Sorge ^ tragen, .daß .t.ie Miuheilung von Depeschen an^Unbesngte verhindert und daß dasT.ele- grapheugeheimuiß überhanpt in jeder Beziehung aus das Strengste g...- wahrt werde.

Berechtigung ^nr Benützung de^s ^Telegraphen ^ Art. 7. .Die Benützung der Te.^graphen. der ^ee^^gi^u^

steht Jedermann ohne Ausuahme zu ^ ^.^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 654. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1098&oldid=- (Version vom 31.7.2018)