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1^. 38. Far die zur Beförderung übernommenen Thiere wird von der Verwaltung nur dann Erfatz geleistet, wenn der Verlust oder Be- schadigung derselben nicht als Folge eines Zufalls auznsehen und ohne eigenes Verschulden des Absenders und seines den Thieren beigegebenen Begleiters herbeigeführt ist.

Dagegen leistet die Verwaltung für die Thiere in dem Falle keinen Erfatz, wenn deren Verlust oder Beschädigung dnrch Entspringen, Fallen, Stoffen oder aus sonstigen Ursachen beim Einladen, Ansladen, während des Transportes oder beim Ansenthalte auf dem Bahnhofe entstanden ist.

Das Marimnm des Schadenerfatzes besteht in:

150 Thaler - 262 st. 30 kr. für ein Pserd,

70

- 122

30 "

einen Mastochsen,

50

- 87

30 " " ein Hanpt-Rindvieh,

6

- 10

30 "

ein Kalb,

20 " - 35

30 " " ein Mastschwein

8 " - 14

30 " " ein mageres Schwein,

2


3

30 "

ein Ferkel.

4

i^ 7

30 "

ein Schas oder eine Ziege

2 " - 3

30 "

einen Hund,

I0

- 17

30 "

den Zentner sonstiger Thiere.

Uebersteigen diese Marimalsätze den wirkllchen Werth, so wird nur dieser vergütet. insoserne nicht eine höhere Werth -Deklaration stattgesnn- den hat.

Jn letzterem Falle beträgt die Versicherungsprämie bei je 175 fl. (100 Thaler) Mehrversichernug für 10 Meilen u. st st 1^ kr. (1^ Sgr.)

Dabei werden jede ^ngesangenen 100 Thaler und jede angesangeueu 10 Meilen für voll gerechnet und der Gesamtbetrag aus Groschen ab- gerundet.

Der geringste Versicherungsbetrag, welcher erhoben wird. beträgt 7 Krenzer (2 Sgr.).

1^. 3.^. Die Besörderung der Hnnde geschieht in abgesonderten Behältnissen.

Der Transportpreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen Lösung eines Fahrzettels bezahlt werden, gegen dessen Znrücklieserung nach been- digter Fahrt der Hnnd verabfolgt wird. Hnnde, welche nach Anknnst auf der Stauon nicht sosort abgeholt werden, zu verwahren, ist die Ver- wauung nicht verpachtet.

1^. 40. Der Transport der Pferde erfolgt gegen Voransbezahlung und Lösung von Fahrzetteln.

Mit welchen Zügen und in welcher Zahl die Besörderung von Pser-

den stattstndet. hängt von dem Ermessen der Eisenbahn-Verwaltung ab.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 649. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1093&oldid=- (Version vom 31.7.2018)