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1848

aukommeudeu Züge im Zeitpunkte des Stillhaltens der ^üge, hiusichtlich der abgeyeudeu vor der Verladung Ladungsverzeichuiffe nebst allen übrigen aus die ein- und ansgehenden Waaren sich beziehenden Papiere zu über^- geben.

Jn den Ladungsverzeichnissen ist die Anzahl, Art, Nnmer und Be- zeichnung der Münzen und iyrer einzelnen Abtheilungen, serner die ^ahl der Frachtbriefe und übrigen Papiere, die Zahl, Beschaffenheit, Bezeich^ nung und das Sporeo - Gewicht der in jedem Wagen und in jeder Wagen- abtheilung befindlichen Eolli, und zwar nach den Frachtbriesen anzngeben d salls die Waaren offen gesührt werden, ist deren Stückzahl, Maß und Gewicht und Gattung anzngeben.

Die Bahnanstalt hastet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

Anßerdem ist bei jeder Warenpartie der Empsänger und der angeb- liche Jnhalt der Eolli, die Bestimmung der Waaren und die begleitende, znr Zollamtshandlung dienende Urknnde anführen.

Jn Betreff dieser letzteren Angaben bleibt die Bahnanstalt nur für die Uebereinstimmung mit jener der Frachtbriese haftend. Die Ladungs- Verzeichnisse sind getrennt nach den verschiedenen Bahnstationen zu führen, welche der Bestimmungsort der Waaren sind oder znnächst an demselben liegen.

Ueber Effecten der Reisenden, welche in eigenen Packwagen, aber gleichzeitig mit den Reisenden besördert werden, sind die Ladungsverzeich- nisse nur snmmarisch nach der Colli -Zahl zu sühren, sie müssen jedoch mit der Angabe des Packwagens, oder der Abtheilung desselben, worin sie sich besinden, versehen werden. Die Form der Ladungsverzeichnisse wird zwischen beiden Staaten vereinbart.

Art. 94. Da die Packwagen nicht gewechselt werden sollen, so machen es die beiderländigeh Zoll -Jnteressen im Allgemeinen, dann die nachstehenden besondern zollamtlichen Begünstigungen nothwendig, daß sowohl die Art der Einrichte dieser Packwagen als jene der Anlegung des amtlichen Verschlnsses an den Packwagen volle Bernhigung gewähren.

Die beiden Regierungen versiichten sich daher, daß diese Packwagen nach einer gegenseitig vereinbarten Beschaffenheit angefertigt, und daß keine Maschinen, Tender, Personen- oder Lastwagen im Gebiete der gegen- theiligen Regierungen verwendet werden, welche nicht früher von der eigenen Zollbehörde geprüft, und über den Umstaud, daß die Packwagen nach dem verabredeten Systeme gebant, und znr vorschristsmäßigen An- legung des amtlichen Verschlnßes geeignet sind, dann sowie die übrigen Transportmittel keine geheimen Behältnisse enthalten, gntgeheißen wor^ den sind.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 627. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1071&oldid=- (Version vom 31.7.2018)