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1848

Bildung eines deutsch .-österreichischen Telegraphenvereines abgeschlossenen Vertrages dd. Dresden den 25. Juli 16^0 allenthalben Anwendung.

Art. 81. Die für den Eisenbahnban und Betrieb der Wechselsta- uouen Salzbnrg und Knfftein, sowie der Bahnsirecke von da bis zu den Landesgrenzen vereinbarten Bestimmungen hinsichtlich der ersten Herstellung, Benntzung, Erhaltung und der Vergütung habeu auch für die Bahnbe- triebs-Telegraphenstreckeu von den Wechselstationen bis zur Laudesgrenze zu gelten

Beide hohe Regierungen behauen ssch vor, allenfalls auch in einem abgefonderten Uebereinkommen andere Beftimmungen hierüber sestznsetzen.

Sollte längs der Bahnstrecken von den Wechselstationen bis znr Landesgrenze eine Telegraphenunie für den Staatsdienst bestehen, so tst die bayerische Verwaltung verpssichtet, Alles auszubieten, was in ihren Krästen steht, um sowohl Beschädigungen an den Telegrafenleitungen abznhalten, als auch eingetretene Störungen dnrch Berührung oder Unter- brechung, oder wie immer geartet. mit möglichster Beschlennigung zu hebeu.

VII. Abschnitt.

Zollwesen.

Art. 82. Die Eisenbahn wird an den Pnnkten und in den Rich- tungen, wo und in welchen sie die bayerisch ..österreichische Grenze erreicht und überschreitet, für die Bahnbetriebsbewegungen und nnter den für diese vorgezeichneten besonderen Bedingungen als beiderseitige Zollstraße eruärt. und aus derselben allen, nicht einem nnbedingten Ein-, Ans- und Dnrch- sahrtsverbote nnterliegenden Waaren der Ein- und Anstritt, sowohl bei Tag, als bei Nacht für den vorschriftsmäßigen Bahnbetrieb gestattet. Nnr rücksichtlich der Einfnhr von Gegenständen der Staatsmonopole nach Oesterreich bleibt die Bestimmnug des ^. 19 lit. a der österreichischen Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung anfrecht.

Art. 83. Die k. bayerische Regierung verpflichtet sich, für den unmittelbaren Gütertransit zwischen Salzbnrg und Tirol aus der Bahu- strecke dou Salzburg uach Kusstein, und umgekehrt, Freiheit von allen Dnrchgangs-Abgaben eintreten zu lassen.

Art. 84. Die Zollbehandlungen für die Ein.e Aus- und Durchsuhr mittelst der Eiseubahu so.lleu in den Bahnhöfen zu Salzburg und Kusstein vorgeuommeu werden. Zu diesem Ende wird die bayerische Regierung in beiden Bahnhösen ein bayerisches Zollamt bestellen und mit denjenigen Besuguissen versehen, welche znr vollständigen zollamtlichen Absertigung nach den nachsolgenden uäheren Bestimmungen notwendig ssnd.

Art. 85. Die erwähnten bayerischen Zollämter werden in der fnr

derlei Aemter üblichen ^s mit dera k^ bayerischen Wappenschilde und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 624. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1068&oldid=- (Version vom 31.7.2018)