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Warenmuster und Drucksacheu, welche den vorbeugen Bedingungen nicht geuügen, werden.wie gewöhuliche Briese behandelt.

Bezüglich der Gewichtsermutelung dieser Sendungen wird aus die Bestimmung im .^. 4 hingewiesen.

1^. 7. Die ausschließlich in Staatsdienstangelegenheiten ^nr Versendung kommende Eorrespondenz zwischen Bayern und Frankreich wird aus dem einen Staate nach dem andern portofrei überliefert, wenn deren portofreie Besörderung aus dem Gebiete desjenigen Staates nach den bestehenden Verordnungen zngestanden ist, welchem die Behörde und resp. der Veamte angehört, wo diese Eorrespondenz ansgeht.

Jst die Behörde oder der Beamte, an welche die Eorrespondenz ge- richtet ist, in deren eigenem Staatsgebiete ebensalls zur Portosreiheit berechtigt, so stndet die Abgabe tarsrei stau, andernfalls unterliegt diese Eorrespondenz nur der internen Tare^ des Landes, wo der Bes.timmungs- ort gelegen isi.

1^. 8. Jm Transit über Frankreich können Briese zum Theil un- srankirt oder bis zum Bestimmungsorte srankirt, zum Theil nur srankirt abgesendet werden.

Die Bedingung und Grenze der Frankatnr ist ln der Berlage D Ab- theilung 11 bei jedem der betreffenden Länder, nach welchen die Eorrespon- denz aus und nach Bayern gemäß ^. 2 entweder nnbedingt oder bedingt im Transit über Frankreich stattsinden kann, nnter der Rnbrik A angegeben.

Der bei jedem dieser Läuder m der angezogenen ^Beuage angegebene Tarsatz enthält die Gesammuare von jedem Ausgabeorte in Bayeru bis zum Bestimmungsorte und resp. bis znr Frauurnugsgrenze des treffenden Landes und reicht für den einfachen Brief bis zu dem Gewichte von 71^ Grummes.

Für schwerere Briese ist von je 71^ Grammes oder einem Theile von 71^ Grammes Mehrgewicht die einsache Tare weiter, sonach

bei einem Gewichte über 71^ bis 15 Grammes 2sach



" 15


3 "



" 221^


4 "



" 30


5 "





6^ "


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n. s. w. zu berechnen.

. Die Ermiuelung dieses Gewichtes hat bei den bayerischen Ansgabe- posten nach Zollgewicht der Art zu geschehen daß

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 590. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1034&oldid=- (Version vom 31.7.2018)