Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1007

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


885

Verschluß.

l^. 9. Der Verschluß einer jeden Postsendung mnß. haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselbeu de1n Juhalte nicht beiuckommeu ist. (Wegen der Krenz ^ und Streifband^ Sendungen, sowie der Mnster-Sendungen, vergleiche ^. 13 und 14.)

Der Verschlnß einer jeden Fahrpost -Sendung, mit Ausnahme der nndeelartrten in Vries- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte oon 16 Loth, sowie der Vorschnß- und Einzahlungs- Briefe, mnß in Besestigung der Schlüsse dnrch Siegellack mit Abdrnck eines ordentlichen Petschastes bestehen.

Briese mu deelarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen, siehe ^. 10) müssen mit einem ^renz-Eonvert und mu 5 Siegeln verschloffen sein.

Verpackung und Verschlnß der Geldsendungen.

^. 10. Briese mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papier- geld, Werthpapiere n. s. w.) müffen mit einem haltbaren Krenz Eonvert versehen und mit süns Siegeln gnt verschlossen sein.

Geldstücke, welche in Briesen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestiget sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transportes nicht statt- sinden kann.

Briese mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen.

Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Benteln, Kisten oder Fässern sest zu verpacken.

Sendungen bis zum Gewichte von 3 Psnnd, ^soserne der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thaler oder 5000 ss. und bei baarem Gelde nicht 300 Thaler oder 500 ss. übersteigt, dürsen in Packeten von starkem, mehrsach nmschlagenen und gnt verschnürten Papier versendet werden.

Bei schwererem Gewichte und bei größeren Snmmen mnß die änßere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gnt nmschnürt und vernäht, und die answendige Naht versiegelt sein.

Geldbentel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen non wenigstens doppelter Leinwand, die Naht dars nicht answendig, der .Kropf nicht zu kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist, und anßerdem über beiden Schnnr-Enden mnß das Siegel dentlich ausgedrückt sein. Die Schuur, welche den Krops nmgibt, mnß durch den Krops selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungcn sollen nicht über 50 Psnnd schwer sein.

^ Die Geldkisten müsseu von starkem Holz augesertiget, gut gesügt und sest veruagen sein, oder gnte Schlösser habend sie dürsen nicht mit über^

stehenden Deckeln versehen, und Eiseubeschläge müsseu sest und dergestalt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 563. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1007&oldid=- (Version vom 31.7.2018)