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durch das Kgl. Landgericht nach dem durch Kgl. Regierungs–Ausschreiben vom 24. Juli vorgezeichneten Verfahren erbitten. Am 1. Oktober mahnen sie das Kgl. Landgericht; am 30. beschweren sie sich bei der Regierung, da noch nichts geschehen, nicht einmal eine Antwort eingelaufen sei. Wenn das Landgericht wegen Geschäftsüberhäufung nichts tun könne, wolle die Regierung eine besondere Kommission einsetzen, da jetzt die Zeit komme, wo die Perzeption der Gülten versucht werden wird, sie aber nicht gesonnen seien solche Abgaben auf bisherige Weise zu entrichten. – Am 20.11.1848 läuft eine Beschwerdeschrift an das Landgericht ab, unterzeichnet: Friedrich v. Heuß, Melchior v. Stoll, J. Jakob v. Wachter, v. Zoller, Paul Sigmund v. Schütz, Jakob v. Schütz, Aug. Wilhelm v. Wachter, Friedrich v. Stoll, des Inhalts, daß ein sehr großer Teil der Grundholden in Amendingen, Trunkelsberg, Eisenburg, Schwaighausen, Memmingerberg die Bezahlung der gutsherrlichen Gefälle verweigert. Es sei die Meinung verbreitet, als ceßiere jede weitere Verpflichtung zur Leistung der bisherigen Grundabgaben und Naturalfrohnen teils durch die bloße Anmeldung der Absicht abzulösen teils überhaupt ohne irgend eine Anmeldung bei der Grundherrschaft durch die Publikation des Ablösungsgesetzes vom 4.6. „Da wir nun von der einen Seite vor beendigter Liquidation und durch förmliche Constituirung der Bodenzinse bewerkstelligten Ablösung auch nicht die Äquivalente für unsere bisherigen Grundrenten fordern können, auf der einen Seite der Natur der Sache nach feststeht und durch den § 10 der Vollzugsinstruktion vom 17. Juni auch ausdrücklich anerkannt ist, daß den bisherigen Eigentümern die noch nicht abgelösten Gefälle bis zum Tage der Ablösung zustehen, die Naturalfrohnen aber nach Artikel II erst mit dem 1. Januar 1849 ohne Entschädigung aufhören, so müssen wir auf den an Martini fälligen Leistungen in bisheriger Art bestehen. Das Gerechte dieser Forderung erhellt auch noch daraus, daß wir für das verflossene Jahr auch noch die Domenialsteur für diese Renten bezahlt haben.“ etc. Am 22. November warnt das Landgericht und macht aufmerksam, daß, im Falle die Grundholden vor Beendigung des Verfahrens sich lösen wollen, sie sich mit den Grundherren ins Benehmen zu setzen hätten, während der Magistrat am gleichen Tage (das Landgericht hatte die „Schritte“ auf den Rippenstoß der Regierung hin sofort eingeleitet) sich dagegen verwahrt, daß das Landgericht in seine Angelegenheiten sich einmische. Teils sei schon abgelöst, teils stehe man in Unterhandlung, und wenn das alles nicht wäre, so habe Magistrat als Nachfolger der ehemaligen Kgl.

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_266.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)