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1. Jede Verleihung unter Vorbehalt des Obereigentums,

2. Bestellung einer Jagdgerechtigkeit als Grundgerechtigkeit,

3. Bestellung des Weiderechts als Dienstbarkeit oder dessen Vorbehalt bei Veräußerungen.

Endlich die Wirkung der Fixierung nicht ständiger Grundlasten, die nicht aufgehoben wurden, war folgende:

1. Der Zehent tritt nun als Bodenzins auf;

2. bei Besitzveränderungsabgaben konsolidiert sich das Eigentum in der Person des Grundholden;

3. alles ursprünglich oder nach dem Gesetz Fixierte ist ablösbar;

4. die Ablösung ist nur ein Recht des Pflichtigen;

5. Bodenzinse, für welche ein bestimmtes Kapital rechtsgiltig festgesetzt ist, sind durch dessen Erlegung in bar, die übrigen durch Erlag ihres 18fachen jährlichen Betrags ablösbar (= Ablösungskapital);

6. will ein Belasteter nicht ablösen, so zahlt er 4% des Ablösungskapitals zur Staatskasse bezw. dem sonstigen Berechtigten; letzterer kann auch dies an den Staat abtreten;

7. schließlich konnte in 34 Jahren mit Annuitäten oder 9/10 des Kapitals in 43 Jahren abgelöst werden.

Diese großen Vorteile wurden nicht überall benützt. Manche Leute wollen zum Guten gezwungen werden, besonders die Bauern, die durch ein Jahrtausend währende Bevormundung, Bedrückung, Aussaugung, Verachtung, Übervorteilung geradezu ein angebornes Mißtrauen gegen alles, was von den sogenannten „Herren“ kommt, gleichsam als Erbsünde mit auf die Welt bringen. Und so ward das Grundentlastungsgesetz vom 28.4.1872 notwendig. Es dekretierte:

1. Grundabgaben im Jahresbetrag bis zu 6 kr sind bis 1.1.1876 abzulösen, wobei vorsorglich noch bestimmt wurde, daß ein Ablösungskapital von mehr als 25 fl in 3 Raten entrichtet werden könne;

2. die Ablösung muß auch eintreten, wenn bei Teilungen belasteten Grundbesitzes das Jahresreichnis für die einzelnen Teile unter 30 kr beträgt;

3. vom 1.1.1875 an sind anfallende Handlohnäquivalente bar an den berechtigten zu entrichten; die frühere Befugnis, einen Teil als Bodenzinskapital zu bestellen, ist aufgehoben;

4. vom 1.1.1876 an werden alle Leistungen an die Ablösungskasse des Staates um 1/8 erhöht und hiedurch bis 1934 das Bodenzinskapital getilgt.

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_264.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)