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ein jeder zu richten hat. Gar beweglich wird geklagt: „Was besonders zu bemerken: ein jeder überlege es wie oft der Schmied das ganze Jahr einen so weiten Weg in die Werkstatt wegen euer auf– und abzugehen hat männiglich zu helfen – das ganze Jahr keine Bezahlung verlangt, wenn Martini vorüber, glaubt der Schmied seinen hartverdienten Lohn einzunehmen um seine Unkosten abführen zu können; es ist hart das ganze Jahr arbeiten, und wenn man sein verdientes Geld haben will und manchmal 2 bis 3 Jahr zusieht, das Gericht noch brauchen muß.“ Eingangs des Vertrages erinnert der Schmied daran, daß laut Zirkular des Landgerichts Ottobeuren die Zwangrechte oder die benannten Ehehäfte aufgelöst werden können. Erwähntes Zirkular dürfte auf Grund des im Jahre 1825 ergangenen Gesetzes beruhen, worin bestimmt ist, daß die Gewerbe nunmehr der Konzession bedürfen, welch letztere persönlich und unveräußerlich sei. Der Schmied weist auch auf einen Vertrag von 1741 hin, wonach damals der von Amendingen wöchentlich wie oben in die hiesige offene Schmiede gemußt und am Mittwoch zu Mittag von den Zughaften der Reihe nach die Kost im Anschlag zu 12 kr bekommen habe. Als nun der Schmied hier selbst die Wohnung nahm, scheint über letztgenannten Punkt Stritt entstanden zu sein „schon vor 19 Jahren“, weshalb nunmehr der angeführte Vertrag zustande gebracht wurde. – Die Gemeinde hat sich auch wie rechtens darnach gerichtet. Als deshalb 1839 ein gewisser Fauter sein Gut zertrümmert, wird im Gemeindeprotokoll nicht versäumt unter andern Verbindlichkeiten auch die gegen den Schmied genau festzusetzen (s. Schmiedbriefe Sti 44. 8. u. 9).

Die Ablösung der grundherrlichen Gefälle und sonstigen Vorrechte.

Das Grundlastengesetz von 1848 beseitigte ohne Entschädigung:

1. Naturalfrohndienste und deren Gegenreichnisse,

2. das Mortuarium (Besthaupt),

3. den Blut- und Neubruchzehent, Kleinzehent, wenn er nicht schon seit 30 Jahren hergebracht war,

4. alle persönlichen Abgaben (Vogteigefälle),

5. die Gutsheimfälligkeit von Leibrechtgütern und die Äckerweide,

und ordnete (4.6.1848) die Aufhebung, Fixierung und Ablösung der Grundlasten an.

Verboten wurde für die Zukunft:

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_263.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)