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erhoben werden sollen, und unterscheidet in dieser das Lehenwesen betr. Verordnung folgende damals noch bestehenden Arten von Gütern behufs Behandlung der Gutsveränderungsgefälle:

1. Erbrechtsgüter: wenn der Grundhold gegen Entrichtung bestimmter jährlicher Gaben mit dem Gut frei schalten und walten darf; er braucht bloß die vom Grundherrn nicht zu verweigernde Bewilligung, für welch letztere derselbe dann das Recht hat, das Handlohn (Laudemium) nach festgesetzten Normen zu erheben;

2. leibfällige Güter: wenn das nutzbare Eigentum sich nur auf die Lebenstage des Grundholden beschränkt; hier gibt es wieder streng leibfällige, dann uneigentlich leibfällige: Ein-, Zweileibfällige, Dritteilige auf Dorf und Feld.

Die Rechte des Grundherrn sind hier folgendermaßen bestimmt:

1. allgemeine: zu verlangen, daß die Gutsverhältnisse erhalten werden und gegen Urverträge keine seiner Rechte präjudizierliche Neuerung eintrete;

2. besondere:

a. Konsenserteilung bei allen Veränderungsfällen (auch Lasten-Beschwerung),
b. die Verhandlohnung,
c. Verbriefung.

1808 ordnete die Beschränkung der Laudemien, die Beseitigung der Gutsheimfälligkeit und des Einstandsrechts, die Umwandlung ungemessener in gemessene Scharwerke und deren Wandlung in Geldabgaben an und sah die Ablösbarkeit der Zehenten und Bodenzinse vor, bis endlich, nachdem schon 1825 der Staat seinen Grundholden die Möglichkeit der Fixierung, Umwandlung und Ablösung der Zehent und grundherrlichen Gefälle angeboten, das in mancher Hinsicht zu segnende Jahr 1848 auch hierin Erlösung von unendlichem Formelkram, arger Beschwernis und uns unvorstellbarer Bedrückung brachte.

Zur Veranschaulichung dessen sei auf Grund einiger von Herrn Bahnwärter Kempf-Eisenburg überlassener Urkunden das Beispiel eines Kaufes vorgeführt:

„Auf gehorsame Bitte des Söldners Josef Roth auf der Bleiche wird demselben die Bewilligung erteilt von seinem bisher besessenen Anwesen zur Erleichterung seiner Schuldenlast an nachbenannte Individuen folgende Parzellen verkaufen zu dürfen (welche aufgeführt sind und aus gesamt 5 Jauchert und einem Hausteil bestehen). Josef Roth behält sohin zu genügender Substistenz nebst nötiger Wohnung, Stall und Stadel, an Ackerfeld, Wiesen und Waidgründen 8 Jauchert. Hiebei werden nun folgende Bedingungen festgesetzt.

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 214. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_258.jpg&oldid=- (Version vom 18.7.2023)