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von 1580 entsprechend). – In dem Beschrieb zur Hoheitsübernahme durch Bayern von 1805 (A. N.) werden seine gegen Türkenhilfe zu leistenden Dienste nur noch mit 32000 fl bewertet. Es hatte nämlich nach Übernahme des Gutes durch die Stadt, nachdem Kaiser Rudolf am 9. 2. 1598 eine scharfe Mahnung zur endlichen Besteuerung nach der reichsritterschaftlichen Matrikel hatte ergehen lassen, am 1./11. März 1599 (die Gregorianische Zeitrechnung nahm die Stadt erst 1700 an) ein Vergleich zwischen Stadt- und Ritterschaftlichen Viertel an der Donau stattgefunden dahin zielend, daß erstere nur dann beizusteuern habe, wenn die Ritterschaft gegen den Erbfeind zieht und daß das Gut Eisenburg aller ritterschaftlichen Gnaden und Freiheiten sich zu erfreuen haben solle. (Sta. 50.10.)


2. Münz- und Geleitrecht kamen nicht in Betracht. Der Judenschutz ward anscheinend still zugestanden.

3. Dagegen bildete die hohe Gerichtsbarkeit das eigentliche Kampfobjekt.

G. A. II. 121 sagt, daß die hohe Jurisdiktion über Eisenburg um 1450 an die vorderösterreichische Landvogtei gekommen sei, welche sofort (nach Zerfall der Grafschaft Marstetten) ihr Amt „um Münchsroth und Memmingen“ gebildet habe. Es ist dieser vom ersten bis zum letzten Wort irrige Satz dem Gr. B. entnommen. Denn fürs erste gab es damals noch keine solche Landvogtei, sondern eine kaiserliche, und dann hatte Eisenburg auf alle Fälle nie die hohe Jurisdiktion besessen, weshalb sie auch nicht an das Landgericht Memmingen (wie es richtig heißen soll), das einige Zeit bestand und dann einging, übergehen konnte. Gr. B. führt weiter aus, daß Eisenburg allzeit ein freies adeliges Rittergut, eine ansehnliche Dynastia imperii gewesen sei und daß sie mit allen Gerichten, Zwingen, Bännen und aller Obrigkeit von den Herzögen zu Bayern zu Lehen rühre, im Jahre 1504 aber der Lehenschaft entlassen worden sei. Darum sei es auch gewiß, daß die Landvögte niemals darin, solange die Herrschaft von ihren Dynasten und Rittern besessen worden sei, weder die niedere noch die hohe Jurisdiktion noch irgend eine Obrigkeit ausgeübt hätten. Was die vorübergehende bayerische Lehenschaft berührt, so haben wir diesen Irrtum, der auch in G. M. übergegangen ist, bereits richtig gestellt. Das andere nun, daß die Landvögte nie in Eisenburg eine Obrigkeit ausgeübt hätten, ist ja an und für sich insofern richtig, als wir nie davon hören. Sollte ein schwerer Fall vorgekommen sein, so wird ihn Memmingen abgeurteilt haben, wie wir ja sahen, daß die Herren von Isenburg selbst vor Memmingen zu Recht kamen. Denn sie besaßen die hohe Jura nicht. Sie mußte erst erworben werden!

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_131.jpg&oldid=- (Version vom 1.4.2023)