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Rechtsverhältnisse

etwa die kaiserliche L.-V. außerdem zu vorbemeltem Herzogtum Schw. gehörigen Orten noch weiters gehabt, c) für einen solchen Landdistrikt, in welchem die kaiserliche L.-V. die hochgerichtliche Oberkeit exerziert. Es wird nun aber negiert, daß Memmingen usw. in einem landvogteilichen Territorio liege;

zu 3.) wird zwar zugestanden, daß Memmingen (und Herrschaft Eisenburg) in den Verträgen von 1548 bezw. 1586 von der L.-V. die hohen Kriminalrechte zugestanden worden, aber nicht aus Gnaden, sondern gegen einen bestimmten Canon (in Geld), auch, daß die L.-V. der Stadt kein Jus territoriale überlassen, weil sie eben kein solches gehabt habe. Die L.-V. habe Landeshoheit in ihrem Gebiet nie gleichsam aus Kraft als Herzog in Schwaben gehabt, sondern das Erzhaus dieselbe nur als Pfandinhaber namens des Kaisers gebraucht in ihrem Gebiet. Die Stände in Schwaben seien übrigens von je reichsunmittelbar gewesen. Als deshalb Anno 1028 Herzog Ernst II. von Schwaben die Reichsritterschaft habe bereden wollen, ihm gegen Kaiser Konrad den Salier Beistand zu leisten, habe die Ritterschaft durch den Grafen Friedrich von Staufen und Anselm von Calw antworten lassen, daß, wenn sie „Schlaven“ des Königs und Kaisers und von demselben in seine (des Herzogs) Gewalt gegeben worden wären, sie sich von demselben nimmer sondern würden; weil sie aber frei seien und solch ihrer Freiheit höchster Beschützer der Kaiser wäre, so würden sie durch Verlassung des Kaisers ihre Freiheit verlieren. – Auch Kaiser Friedrich III. habe 1482 und 88 den Ständen in Schwaben gemeldet: „Nachdem männiglich weiß, daß dasselbe Land Schwaben und die Untertanen darin allein Uns zugehörig und unterworfen seien, und sonst keinen andern Herrn denn Uns haben … so sind Wir Uns selbst … schuldig, dasselbe Land Schwaben in seinen Ehren und Würden, auch Euch, Prälaten, Grafen, Freiherrn, Ritter und Städte … nicht allein bei dem obgemeldeten Unserem Landfrieden, sondern auch … Euren Freiheiten, Rechten, alten Herkommen … zu handhaben.“

Dies dürfte vorerst genügen, die etwas schwierige Lage in Schwaben wie die daraus entspringenden Verwicklungen zu verstehen, umsomehr, als wir später in die Einzelheiten gründlich eintreten müssen.



Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_039.jpg&oldid=- (Version vom 25.9.2017)