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„Art. 9. Alle Zweifel, welche zwischen den Kolonisten und der Gesellschaft Vergueiro entstehen könnten, werden durch Schiedsrichter vor den dazu befugten Behörden des Landes geschlichtet, und zwar ohne weitere Förmlichkeit und Appellation.“

„Art. 10. Die Gesellschaft Vergueiro kann diesen Kontrakt mit allen darin enthaltenen Verbindlichkeiten auf jeden andern entsprechenden Gutsbesitzer zur Erfüllung übertragen, vorausgesetzt, daß erwähnter Kolonist   keine gerechte oder begründete Ursache habe, in dessen Dienst nicht einzutreten.“

„Art. 11. Die unterzeichneten Kolonisten erklären, daß sie mit den in vorstehenden §§ festgesetzten Bedingungen einverstanden und vorläufig für die Summe von   Piastern für   Personen ihrer Familie behaftet sind.“

(Hier folgen Ort und Datum der Unterzeichnungen und die Unterschriften des Hauptagenten und der Kolonisten.)

„Nachtragsartikel.“

„1.   erkennt von seiner Gemeinde   erhalten zu haben zu seiner Ausrüstung, zur Reise nach Hamburg und zu seiner Seereise   Frs.   Cts. mit Worten Franken   gleich   Piaster.“

„2. Zur Tilgung der laut §1 der Nachtragsartikel kontrahirten Schulden der Gemeinde   gegenüber bleibt die unterzeichnete Familie solidarisch verpflichtet, und zwar soll diese Tilgung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren geschehen, nämlich daß vom zweiten Jahre an in jährlichen Raten der vierte Theil der betreffenden Summe abgezahlt wird, zu welchem Zwecke der Kontrakt zwischen den kontrahirenden Theilen auf fünf Jahre abgeschlossen worden ist.“

„3. Die laut obenstehender Rechnung an die Gemeinde   jährlich auszukehrende Summe verpflichtet sich Vergueiro und Comp., vom halben Ertrage der von der unterzeichneten Familie jährlich gewonnenen Kaffee-Ernte