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ferner nach der üblichen Methode von Referaten, Leitsätzen und Verhandlungen in dem deutschen Verein für öffentliche Gesundheitspflege hervorgerufen. Davon sind besonders folgende Gegenstände fruchtbar geworden und mögen sowohl die Wichtigkeit als die Vielseitigkeit des Gegenstandes bekunden:

1889. Referenten Miquel und Baumeister: „Reichsgesetzliche Vorschriften zum Schutze des gesunden Wohnens“, in 4 Abschnitten: Straßen und Bauplätze, Neuherstellung von Gebäuden, Neuherstellung der zu längerem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume, Benutzung von dergleichen Räumen. Dabei wurde es abermals für möglich und zweckmäßig gehalten, im ganzen Reich gleichlautende Mindestanforderungen bei Neu- und Umbauten aufzustellen, weiterzugehen solle den örtlichen und Landesbehörden freistehen. Wo ganze Häusergruppen oder Ortsbezirke für unbenutzbar erklärt werden müssen, wäre der Gemeinde die Zwangsenteignung aller in dem betreffenden Bezirk befindlichen Grundstücke zu übertragen.

1893. Referenten Adickes und Baumeister: „Die unterschiedliche Behandlung der Bauordnungen für das Innere, die Außenbezirke und die Umgebung von Städten“. Es bestehen bekanntlich starke Einflüsse einer Bauordnung auf die Bodenpreise und auf die Bauherstellungskosten, aus beiden Ursachen zugleich demnach auf die Mieten. Angesichts der großen Unterschiede in den schon vorhandenen Wertverhältnissen und in dem künftigen sozialen Charakter verschiedener Stadteile ist es untunlich, eine ganze Stadt samt ihrer Umgebung in dieselbe baupolizeiliche Schablone zu zwängen, wie es bis dahin mit geringfügigen Ausnahmen gewöhnlich geschehen war. Die Übertragung der den altstädtischen Verhältnissen angepaßten Bauordnung auf das ganze Stadterweiterungsgelände hat dort das Wohnen zugleich verschlechtert und verteuert. Es ist deshalb grundsätzlich eine Abstufung durchzuführen. Gegenwärtig gibt es denn auch, mit infolge jener Verhandlung, wohl keine bedeutende deutsche Stadt mehr ohne Bauklasseneinteilung. Die Zahl der Klassen (Staffeln, Zonen) wechselt je nach der Größe der Stadt und nach der Sorgfalt der Behandlung zwischen 2 und 16. Im allgemeinen muß darnach in den äußeren Stadtteilen weniger eng und weniger hoch gebaut werden als im Innern; ferner können zweckmäßig Unterschiede angeordnet werden zwischen Hauptstraßen und Nebenstraßen, zwischen Geschäftsbezirken und Wohnbezirken, zwischen dem Außenrand und dem Innennetz eines großen Blocks usw.

1895. Referenten Stubben und Küchler: „Herbeiführung eines gesundheitlich zweckmäßigen Ausbaus der Städte“. Zu diesem Zweck wurden gefordert: Reinheit des Untergrundes und der Wasserläufe, geeignete Straßenbreiten und Baublöcke für die verschiedenen Häusergattungen, Schutz gegen nachteilige Gewerbebetriebe, amtliche Maßregeln zur Umlegung unbebauten Geländes in baugerechte Formen, um den geordneten, zusammenhängenden Ausbau der Stadt erforderlichenfalls zwangsweise durchzuführen. Ferner wurde eine Ausdehnung des Enteignungsrechtes der Gemeinde empfohlen, nicht bloß für Straßen und Plätze mit allem Zubehör, sondern auch für solche Grundstücke und Gruppen in älteren Stadtteilen, welche aus gesundheitlichen oder Verkehrsgründen umzugestalten sind (Zonenenteignung).

1903. Referenten Rumpelt und Stübben: „Die Bauordnung im Dienste der öffentlichen

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 3. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 1526. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_3.pdf/397&oldid=- (Version vom 10.12.2016)