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Da die Butter ein sehr wichtiges Nahrungsmittel ist und sie deswegen auch einen hohen wirtschaftlichen Wert besitzt, so hat sich die Nahrungsmittelgesetzgebung wiederholt und eingehend mit der Frage beschäftigt, in welcher Weise der Verkehr mit Butter am zweckmäßigsten zu überwachen sei. Nachdem zu diesem Zweck bereits im Jahre 1887 ein Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, ergangen war, wurde diese Frage durch das am 1. Oktober 1897 in Kraft getretene Gesetz, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 neugeregelt. Dieses letztere Gesetz besteht auch jetzt noch zu Kraft.

Margarine.

Durch seine Bestimmungen werden in erster Linie die Begriffe Butter und Margarine gegeneinander abgegrenzt, um die auch nach dem Gesetz von 1887 noch hervorgetretenen Schwierigkeiten bei dem Wettbewerb zwischen Butter und Margarine nach Möglichkeit zu beseitigen. Der Begriff „Margarine“ wurde dabei möglichst weit gefaßt, indem als solche alle diejenigen der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen bezeichnet wurden, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. Hiernach ist es gleichgültig, ob das als Margarine zu bezeichnende Speisefett aus einer Mischung tierischer und pflanzlicher Fette oder nur aus pflanzlichen Fetten besteht, sofern im übrigen nur die vorstehend angeführten Bedingungen erfüllt werden.

Um die allgemeine Erkennbarkeit der Margarine mittels chemischer Untersuchung zu erleichtern, ohne ihre Beschaffenheit und Farbe zu schädigen, wurde vorgeschrieben, daß der Margarine eine bestimmte Menge von Sesamöl zuzusetzen sei. Dieses Öl hatte auch früher schon bei der Margarineherstellung Verwendung gefunden. Es ist durch chemische Reaktionen auch in Mischungen von Margarine mit Butter leicht nachzuweisen und daher für den bezeichneten Zweck sehr geeignet.

Zur weiteren Überwachung der Margarinefabriken wurden ferner durch das Reichsgesetz vom Jahre 1897 den Polizeibeamten gewisse gegenüber den Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes vom Jahre 1879 erweiterte Befugnisse hinsichtlich der Besichtigung der Herstellungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufsräume zugewiesen.

Alle diese Bestimmungen haben zweifellos einen guten Erfolg gehabt, insofern hierdurch die früher beklagten Mißstände bei dem Verkauf von Butter im wesentlichen beseitigt, gleichzeitig die Margarineindustrie aber auf eine gesunde Unterlage gestellt wurde.

Fett- und Wassergehalt der Butter.

Da sich auch beim Verkehr mit Butter, namentlich bei der Ausfuhr, insofern Mißstände eingeschlichen hatten, als Butter zum Teil mit einem übermäßig hohen Wassergehalt in den Verkehr gebracht wurde, so wurde der Bundesrat ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder deren Wasser- oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze überschreitet, zu verbieten. Hiervon wurde im Jahre 1902 Gebrauch gemacht, indem der Bundesrat bestimmte, daß Butter, welche in 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Gewichtsteile Fett oder in ungesalzenem Zustande mehr als 18 Gewichtsteile, in gesalzenem Zustande mehr als 16 Gewichtsteile Wasser enthält, gewerbsmäßig nicht verkauft oder feilgehalten werden dürfe. Auch diese Bestimmung hat zur Gesundung der Verhältnisse

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 499. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/62&oldid=- (Version vom 20.8.2021)