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meines Erachtens an diesen zu ändern wäre, ist der allzu stockwerkreiche Aufbau von verschiedenen Gerichten übereinander. Werden die Schwurgerichte in Schöffengerichte umgewandelt, so sind nicht mehr 3, sondern nur 2 Stufen von Gerichten in jeder der beiden Instanzen erforderlich. Es genügen dann in erster Instanz 1. Schöffengerichte an den Amtsgerichten mit 1 Amtsrichter als Vorsitzendem und 2 Schöffen für Übertretungen und leichte Vergehen, 2. Schöffenkammern an den Landgerichten mit 1 Landgerichtsdirektor, 1 Mitglied des Landgerichts und 3 Schöffen für alle übrigen Straffälle ohne Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen. Die Schöffenkammern bilden zugleich die Berufungsgerichte für die Schöffengerichte und zur Entscheidung über Berufungen gegen Urteile der Schöffenkammern in 1. Instanz werden an den Landgerichten Berufungssenate unter Vorsitz des Landgerichtspräsidenten oder eines vom Oberlandesgericht entsandten Senatspräsidenten gebildet, denen neben dem Vorsitzenden 2 Landrichter oder Landgerichtsräte und 2 Schöffen angehören. Dadurch, daß die Zuständigkeit der Strafkammern, die jetzt als Regel nur über Vergehen erkennen, auf Verbrechen ausgedehnt wird, kann auch im StGB. die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen von Strafhandlungen fallen. Sie ist im § 1 des StGB. lediglich nach den angedrohten Strafarten bestimmt und schon jetzt dadurch durchbrochen, daß bei vielen Verbrechen mildernde Umstände zugelassen und dann die für Vergehen vorgesehenen milderen Strafarten anzuwenden sind. Wenn das neue StrGB. den jetzigen Anschauungen entsprechend, die Anwendung der schweren Strafakten mehr von der verbrecherischen Individualität des Täters, als von der Schwere der Tat abhängig macht, verliert die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen vollends ihre Bedeutung.

Einschränkung des Legalitätsprinzips.

Was die Strafverfolgung betrifft, so hält sich die von der Reichstagskommission vorgeschlagene und vom Bundesrat angenommene Beschränkung des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft, wonach gegen die von ihr verfügte Einstellung eines Ermittelungsverfahrens der Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht nur dem Verletzten, sondern jedem zustehen soll, der ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung hat, in verständigen Grenzen. Desgleichen ist es durchaus zu billigen, daß der Entwurf andererseits im Interesse einer verständigen Handhabung der Strafrechtspflege das Legalitätsprinzipdie bedingungslose Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft – einschränkt. Vor allem gilt das von der Bestimmung des Entwurfs, daß die Staatsanwaltschaft bei allen Übertretungen wegen Geringfügigkeit der Verfehlung von der Verfolgung absehen darf. Es wird damit nur gesetzlich festgelegt, was tatsächlich schon ständig ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung oder vielmehr, aufrichtig gesagt, dem Gesetze zuwider geschieht. Bei Übertretung ist eben das Legalitätsprinzip, das selbstredend nicht nur von der Staatsanwaltschaft, der Amtsanwaltschaft und denjenigen Polizeibehörden, welche die vorläufige polizeiliche Straffestsetzung handhaben, sondern auch von den unteren Polizeibeamten bei ihren Ermittelungen und Nachforschungen beachtet werden müßte, praktisch undurchführbar. Alle Tage wird von den Schutzleuten,

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 315. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/331&oldid=- (Version vom 4.8.2020)