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Laien erfolgt und keinem Angriff im Wege der Berufung unterliegt. Dabei fehlen für die Wahrsprüche der Geschworenen auch sonst noch Garantien für eine der Sachlage gemäße Rechtsprechung, wie sie bei den anderen Strafgerichten bestehen. Die Wahrsprüche ergehen ohne alle Begründung. Infolgedessen sind auch selbst der Revision, die allerdings gegen die Urteile der Schwurgerichte zugelassen ist, materielle Rechtsfehler der Wahrsprüche, weil mangels einer Begründung unerkennbar, entzogen. Andererseits ist den Laien als Geschworenen für denjenigen Teil der Rechtsprechung, bei der die Mitwirkung von Laien am wichtigsten ist und der ohne Zweifel auch ihnen der wichtigste sein wird – für die Strafabmessung – jede Mitwirkung versagt, abgesehen von dem Falle, daß ihnen die Frage nach mildernden Umständen gestellt wird, auf deren Stellung sie aber auch, wie auf die Formulierung der Schuldfragen, keinen Einfluß haben. Nicht selten sind Freisprüche der Geschworenen den an den Verhandlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern unbegreiflich. Durchweg halten die Richter dringend eine Reform der Schwurgerichte vor allem dahin für erforderlich, daß die unnatürliche Absonderung der Geschworenen von den Richtern und ihre ebenso unnatürliche Beschränkung auf die Beantwortung von Fragen, bei deren Stellung sie nicht mitzureden haben, abgeschafft werden. Die Bundesregierungen scheuen vor einer solchen Reform der Schwurgerichte zugegebenermaßen nur wegen der Volkstümlichkeit der Schwurgerichte in ihrer jetzigen Form zurück – einer Volkstümlichkeit, zu welcher der Grund zu einer Zeit gelegt wurde, als bei den übrigen Strafgerichten noch keine Laien mitwirkten und vielfach selbst das Verfahren noch kein öffentliches und mündliches war. Ich bin überzeugt, daß, wenn die von den Richtern abgesonderten Geschworenen durch Laien ersetzt werden, die Sitz und Stimme im Richterkollegium und namentlich auch bei der Strafabmessung haben, diese Art der Teilnahme an der Rechtsprechung von den Laienrichtern als weit wertvoller und befriedigender empfunden und wenn dann auch noch zugleich gegen die Urteile über die schwersten Straffälle ebensowohl, wie über die leichteren, Berufung, und zwar an Berufungsgerichte eröffnet wird, bei denen gleichfalls Laien mitwirken, diese Umgestaltung der Schwurgerichte auch vom Volke sehr bald als eine bedeutende Verbesserung erkannt wird. Nach meiner Ansicht wird aber auch ein Kompromiß über die Laienfrage zwischen Bundesrat und Reichstag viel leichter zustande kommen, wenn mit der Zulassung der Laien in der Berufungsinstanz die Umwandlung der Schwurgerichte in Schöffengerichte verbunden wird. Diejenigen Kreise, die sich bis jetzt noch gegen die Mitwirkung von Schöffen in der Berufungsinstanz sträuben, sind erst recht Gegner der jetzigen Gestaltung der Schwurgerichte, wonach bei diesen die Wahlsprüche über die Schuld ausschließlich in die Hand von Laien ohne Mitwirkung von Richtern gelegt sind. Sie werden voraussichtlich bezüglich der Zulassung von Laien in den Berufungsgerichten nachgeben, wenn dagegen am Schwurgericht die völlige Selbständigkeit der Laien in Feststellung der Schuld aufgehoben wird. Ebenso werden, wie ich glaube, die Anhänger der Schwurgerichte in deren Umgestaltung zu Schöffengerichten willigen, sobald sie damit die von ihnen gewünschte Zuziehung von Schöffen in den Berufungsgerichten erkaufen können. Dahin gingen denn auch die Vorschläge der Reformkommission von 1905. Das Einzige, was

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 314. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/330&oldid=- (Version vom 4.8.2020)