Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 1.pdf/318

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Dr. Friedberg führte, beschloß in Einzelheiten mehrere Abänderungen, nahm aber die grundlegenden Prinzipien an, und zwar die Ersetzung der Schwurgerichte durch Große Schöffengerichte mit einer Mehrheit von 8 gegen 3 Stimmen. Der aus ihren Beratungen hervorgegangene II. Entwurf gelangte im Frühjahr 1874 an den Bundesrat und erlitt hier die prinzipielle Änderung, daß das Institut der Schwurgerichte wieder aufgenommen, aus den Strafgerichten mittlerer Ordnung das Laienelement entfernt und die Zuziehung von Schöffen sonach nur für die Strafgerichte unterster Ordnung beibehalten wurde.

Entwurf 1874.

Der vom Bundesrat festgestellte III. Entwurf der StrPO. nebst GVG. wurde beim Reichstage in der Herbstsession 1874 gleichzeitig mit der Zivilprozeßordnung und Konkursordnung eingebracht. Dieser überwies die Entwürfe einer Kommission von 28 Mitgliedern des Reichstags. Zum Vorsitzenden wurde Miquel, damals Oberbürgermeister von Frankfurt a. M., zu dessen Stellvertreter der sächsische Generalstaatsanwalt von Schwarze gewählt. Außer diesen und zwei Professoren des Rechts (Gneist und Marquardsen) waren die Mitglieder der Reichstagskommission meist höhere richterliche Beamte. An den Beratungen nahmen als Vertreter des Bundesrats bzw. der einzelnen Regierungen ohne Stimmrecht teil der Direktor des Reichsjustizamts von Amsberg, die vortragenden Räte Hanauer und Hagens bei derselben Behörde und eine Reihe Ministerialräte der größeren Bundesstaaten.

Die Kommission, die während der Vertagungen des Reichstags ununterbrochen weiter arbeitete, beriet die Entwürfe in zwei Lesungen. Den in der 1. Lesung gefaßten Beschluß, gegen die Urteile der untersten und mittleren Gerichte die Berufung zuzulassen, änderte sie, als der Bundesrat diesen Beschluß bezüglich der mittleren Gerichte für unannehmbar erklärte, in der 2. Lesung dahin ab, daß sie nur gegen die Urteile der untersten Gerichte Berufung zuließ. Über verschiedene Differenzpunkte, die zwischen Reichstag und Bundesrat übrigblieben, fanden schließlich vertrauliche Verhandlungen zwischen den Führern der Majorität und Vertretern des Bundesrats statt. Die auf Grund dieser Verhandlungen eingebrachten Kompromißanträge wurden nach lebhaften Debatten von der Majorität des Reichstags angenommen. Sie betrafen durchweg Fragen von politischer Bedeutung. Die 1. und 2., bei denen es sich um Rechte der Presse handelte, waren folgende: 1. Im Zusammenhang mit der Bestimmung, daß dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist, hatte der Reichstag beschlossen, daß bei Verfolgungen wegen des Inhalts von Druckschriften die strafbare Handlung nur an dem Ort als begangen gelte, an dem die Druckschrift erschienen sei. Dieser Beschluß wurde vom Reichstag auf Grund des Kompromisses fallen gelassen. 2. Desgleichen gab der Reichstag die von ihm beschlossene Bestimmung auf, wonach bei der Verfolgung periodischer Druckschriften, für welche der verantwortliche Redakteur als Täter hafte, Verleger, Redakteur, Drucker und Hilfspersonal berechtigt sein sollten, das Zeugnis über die Person des Verfassers und Einsenders zu verweigern.

Mit Recht konnte Kaiser Wilhelm I. am 22. Dezember 1876, als er die Reichstagssession schloß, in seiner Thronrede aussprechen, daß die Entwürfe der Justizgesetze von

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 302. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/318&oldid=- (Version vom 4.8.2020)