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allgemeiner Zustimmung sicher. Es fragt sich nur, ob er in dem rasch zustande gekommenen Gesetz in den richtigen Grenzen verwirklicht ist. In dieser Hinsicht ist folgendes zu betonen. Zunächst: ein gewaltiger Prozentsatz aller Diebstähle wird „aus Not“, d. h. aus wirtschaftlicher Bedrängnis, begangen. Diese Erfahrungstatsache kennzeichnete einmal ein alter, erfahrener Praktiker durch den Ausspruch: „Wer Geld hat, stiehlt nicht.“ Ähnlich steht es mit der Unterschlagung. Natürlich gibt es auch genug andere Fälle. Aber die große Zahl der Entwendungen aus Not läßt sich nicht bestreiten, und vielleicht beinahe ebenso groß ist die Zahl derjenigen, in denen die Not ohne Möglichkeit der Widerlegung wenigstens behauptet wird. Auch diese Fälle fallen aber unter das Gesetz. Ferner ist nicht zu leugnen, daß wohl die Mehrzahl aller Diebstähle sogenannte „kleine“ Diebstähle sind, die an Gegenständen von „geringem Wert“ begangen werden, wobei noch die Unbestimmtheit und Dehnbarkeit dieses Begriffes in Betracht kommt.[1] Ist demnach das Anwendungsfeld des neuen Paragraphen ein sehr weites, so dürfte es auch nicht wesentlich eingeschränkt werden durch das Erfordernis, daß die wirtschaftliche Bedrängnis der Beweggrund zur Tat gewesen sein muß. Denn dies wird regelmäßig angenommen werden müssen, wo nicht besondere Umstände auf einen anderen Beweggrund hinweisen. Bei dem unzweifelhaft sehr großen Umfang, in dem also durch das neue Gesetz die Energie der Strafandrohung gegen den Diebstahl geschwächt wird, und den insbesondere Landwirte, Kaufleute, industrielle Unternehmungen und andere Gewerbebetriebe bald empfindlich kennen lernen dürften, werfen sich unwillkürlich folgende Fragen auf:

1. War es richtig, auf die Verschuldung der Not durch den Täter keine Rücksicht zu nehmen? Auch Träge, Liederliche, Arbeitsscheue, Landstreicher, ja gewohnheits- oder gewerbsmäßige Diebe, befinden sich oft in Not. Sollen diese alle der weitgehenden Milde teilhaftig werden? Oder kann von der Rechtsprechung eine Ausscheidung solcher vom Gesetz nicht ausgeschiedenen Fälle erwartet werden?
2. War es zweckmäßig, das Objekt der Tat auf alle Gegenstände von geringem Wert zu erstrecken, statt es, wie der Vorentwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch tut, auf Nahrungs- und Genußmittel und Gegenstände des wirtschaftlichen Gebrauchs oder Verbrauchs, oder in ähnlicher Weise zu beschränken?[2]
3. Ist es zu billigen, daß der Versuch im ganzen Bereich des Paragraphen nicht strafbar ist?[3]
4. War es richtig, hier den Rückfall, und sei er noch so oft wiederholt, nicht als strafschärfend zu berücksichtigen, ebensowenig irgendwelche erschwerende Umstände?
5. Ist das Antragserfordernis überall im ganzen Umfang des Gesetzes beizubehalten?


  1. In RG. Entsch. XLVI, 408 ist darüber gehandelt, ob ein mittels Erbrechens von Behältnissen gestohlenes Zwanzigmarkstück ein geringwertiger Gegenstand sei. Vom LG. bejaht, vom RG. verneint.
  2. In dem Falle RG. Entsch. XLVI, 205 handelte es sich um einen an Raub grenzenden Diebstahl in einem Warenhause an einer Handtasche, die eine Frau unter dem Arme trug, begangen von einem Manne, der seit einigen Wochen „ohne ertragbringende Arbeit war“.
  3. In dem Anm. 1 erwähnten Falle war die Tat an sich als unter den Paragraphen fallend angesehen, und es war wegen Straflosigkeit des Versuchs, da es bei einem solchen geblieben war, freigesprochen. Vom RG. zwar nicht gebilligt, jedoch aus anderen, hierher nicht gehörigen Gründen.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 289. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/305&oldid=- (Version vom 4.8.2020)