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Amtsgerichtsprozesses besteht darin, daß jetzt der äußere Prozeßbetrieb (Zustellung und Ladung) dem Gerichte zurückgegeben ist. Sodann ist das gesetzlich sanktioniert, was die Macht der Verhältnisse bis dahin schon erzwungen hatte: die Beseitigung der Fiktion, daß die Parteien dem Amtsrichter das Streitverhältnis in freier Rede vortrügen. Nunmehr ist bestimmt, daß der Richter mit den Parteien das Sachverhältnis zu erörtern hat und daß die Bezugnahme auf Schriftstücke genügt (ZPO. § 502).

Der Rückblick auf die Zivilprozeßgesetzgebung ist hiernach kein erfreulicher. Wir haben eine Zwiespältigkeit in den Grundsätzen, die vor dem Amtsgericht und Landgericht gelten, und die Hauptschäden des heutigen Verfahrens harren noch der Heilung. Wie schwer die zu lösende Aufgabe ist, haben schon die hier gemachten Andeutungen gezeigt. Überblickt man die Geschichte der Prozeßgesetzgebungen, so zeigt sich, daß jedem neuen Prozeßgesetz die heftigsten Klagen über die Justizzustände vorausgehen. Ist die neue Ordnung erlassen, so verstummen die Klagen auf kurze Zeit, um dann von neuem zu beginnen. Die Erklärung liegt darin, daß sich im Prozesse die menschlichen Schwächen besonders stark zeigen. Mit der schlechtesten Prozeßordnung können ausgezeichnete Richter und Anwälte die besten Erfolge herbeiführen; die beste Prozeßordnung hilft nicht durchgreifend gegenüber der Trägheit, der Unfähigkeit oder dem bösen Willen der Prozeßbeteiligten.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 268. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/284&oldid=- (Version vom 4.8.2020)