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daß der Unterstützungswohnsitz schon durch einjährigen Aufenthalt nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre erworben wird. Von weittragendster Bedeutung ist ferner, daß durch Gesetz von 1913 diese ganze Gesetzgebung auch für Bayern – zu einem vom Kaiser zu bestimmenden Zeitpunkte – eingeführt wurde.

10. Staat und Kirche.

Das Verhältnis von Staat und Kirche zu ordnen ist verfassungsmäßig Aufgabe der Einzelstaaten. Das Reich hat jedoch – schon als Norddeutscher Bund – den großen Grundsatz der Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom Religionsbekenntnis gesetzlich festgelegt (1869). Ferner wurden die Beziehungen zum Jesuitenorden und den diesem Orden verwandten Orden und Kongregationen 1872 durch die Reichsgesetzgebung geregelt. Diese Regelung erfolgte durch folgende Sätze: 1. Verbot von Niederlassungen (Klöstern), 2. Verbot der Tätigkeit von Mitgliedern dieser Orden in Kirche und Schule, 3. Zulässigkeit der Anweisung oder Versagung des Aufenthaltes für bestimmte Orte. Die Reichsgesetzgebung im letzten dieser Punkte ist dem wiederholten Verlangen des Reichstages gemäß beseitigt (1904) und damit auch für deutsche Jesuiten das allgemeine Grundrecht der Freizügigkeit (Gesetz vom 1. November 1867) wiederhergestellt worden. Der erste Punkt – Verbot von Klöstern – besteht in vollem Umfange auch heute noch zu Recht. Im zweiten Punkte war in den verschiedenen deutschen Staaten eine, wie es scheint, nicht unerheblich verschiedene Praxis eingetreten, so daß ein bayrischer Erlaß vom März 1912 den Jesuiten eine ziemlich umfassende kirchliche Tätigkeit zu gestatten für zulässig hielt. Demgegenüber hat der Bundesrat mit Verordnung vom 28. November 1912 die den Jesuiten gestattete Tätigkeit erheblich enger begrenzt, nämlich durch das Verbot der Erteilung von Unterricht sowie „jeder priesterlichen oder sonstigen religiösen Tätigkeit gegenüber anderen“, ausgenommen nur stille Messen, Primizfeiern und die Spendung der Sterbesakramente; immerhin mit der regierungsseitig stark betonten Maßgabe, daß die Praxis in Beurteilung dieser Fragen keinen engherzigen Standpunkt einnehmen solle und werde.

Die Jesuitenfrage hat im Jahre 1912 die Geister in Deutschland lebhaft erregt und zu heftigen parlamentarischen Erörterungen geführt; der Reichstag hat wiederholt die Aufhebung des ganzen Jesuitengesetzes als eines „Ausnahmegesetzes“ verlangt. Jedenfalls wird die Frage zu neuen Kämpfen führen.

Ein Gesetz vom 4. Mai 1874, welches „wegen unbefugter Ausübung von Kirchenämtern“ Aberkennung der Staatsangehörigkeit und Ausweisung zuließ, ist in seinem ganzen Umfang aufgehoben worden durch Gesetz vom 6. Mai 1890.

11. Die Reichsbeamten.

Die Verhältnisse des zahlreichen Beamtenkörpers, dessen das Reich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, sind geordnet durch das große Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (neue Fassung von 1907). Diese Gesetzgebung hat sich vollkommen bewährt und war nur in einer Reihe von Einzelpunkten auszugestalten. Die Fragen, die einer gesetzlichen Erledigung noch bedurften, waren wesentlich materieller Natur und bezogen sich vorzüglich auf die

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/166&oldid=- (Version vom 4.8.2020)