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ständische Mitwirkung dazu verfassungsmäßig nöthig ist, von nachtheiligem Einflusse auf die Bundesverhältnisse oder die auswärtige Politik des deutschen Bundes sein könnte, werden die Regierungen auf geeignetem Wege dahin wirken, dass die öffentlichen Sitzungen in geheime verwandelt werden. (Im Entwurfe folgt, nach Art. 27. ein Art.: „Da die Gründe, welche dem provisorischen Pressgesetze vom 20. Sept. 1819 seine Entstehung gegeben, und dessen fernere Erstreckung veranlasst haben, unverkennbar in gleichem Gewichte noch vorhanden sind, so sollen diese gesetzlichen Bestimmungen noch ferner in ihrem vollen Umfange in Kraft bleiben, und ihnen in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten gleichförmiger Vollzug gesichert werden.“ Baiern beantragte dazu hinter „gesetzlichen Bestimmungen“ einzuschalten, „auf sechs Jahre“. Die andern Bundesmitglieder erwiederten darauf, „es gehe durch diesen Zusatz der Zweck des Art., das jetzt in unbestimmter Dauer dastehende Gesetz vom Jahr 1819 in seiner Wirksamkeit zu bekräftigen und zu stärken, verloren.“ Da jedoch Baiern sich entschieden weigerte, ohne jenen Zusatz dem Art. beizutreten, so wurde beschlossen, denselben lieber wegzulassen.)

§. 28. Um die zur Erhaltung der Ruhe Deutschlands übernommenen gegenseitigen Verpflichtungen einer wachsamen und strengen Aufsicht über die in den verbündeten Staaten erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften in gleichem Sinne vollständig zu erfüllen, und die dem provisorischen Pressgesetze gemäss bestehende Censur auf die zweckmässigste Weise gleichförmig zu handhaben, werden die Regierungen: 1) das Censoramt nur Männern von erprobter Gesinnung und Fähigkeit übertragen, und diesen eine dem ehrenvollen Vertrauen, welches dasselbe voraussetzt, entsprechende Stellung, sei es in selbstständiger Eigenschaft oder in Verbindung mit anderen angesehenen Aemtern sichern. 2) Den Censoren bestimmte Instructionen ertheilen. 3) Censur-Lücken nirgends dulden. 4) In denjenigen Bundesstaaten, in welchen nicht durch die Verfassung oder durch die Landesgesetze anderweit Fürsorge getroffen ist, wird unbeschadet dessen, was in § 6. des provisorischen Pressgesetzes vom Jahre 1819 verfügt ist, eine höhere Behörde mit den Funktionen eines Ober-Censur-Collegii beauftragt werden, um als solches theils über die pflichtmässige Erfüllung der Obliegenheiten der Censur zu wachen, theils auch die Beschwerden

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_132.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)