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nöthigenfalls die Bundeshülfe nach Art. 25 und 26 der Schlussakte, und Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1832 eintreten lassen.

§ 22. Die verbündeten Souveraine werden sich bemühen zu bewirken, dass da, wo das Einkommen des Regenten nicht verfassungsmässig auf andere Weise gesichert ist, die Civillisten auf Domanialgefälle gegründet und jedenfalls in der Art mit den Ständen fixirt werden, dass sie sowohl während der Lebenszeit jedes Regenten, als bei einem neuen Regierungsantritte nicht ohne des Landesherrn Einwilligung vermindert, aber auch nicht ohne Zustimmung der Stände erhöht werden können.

§ 23. Man wird den Grundsatz festhalten; dass Staatsbeamte zu ihrem Eintritt in ständische Kammern der Genehmigung des Landesherrn bedürfen.

§ 24. Die Regierungen werden einer Beeidigung des Militärs auf die Verfassung nirgends und zu keiner Zeit stattgeben.

§ 25. Die Regierungen werden zur Bewirkung eines gleichförmigen und kräftigen Vollzugs des Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1832 und der demselben vorausgegangenen Vorschriften der Schlussakte, in Betreff der Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen, insoweit nicht durch die bestehenden Geschäftsordnungen bereits genügend vorgesorgt ist, die nöthigen Anordnungen treffen, und zu diesem Ende ihre den Ständesitzungen beiwohnenden Kommissäre mit den geeigneten Instruktionen versehen.

§ 26. Man wird besonders darüber wachen, dass die Präsidenten der ständisch Kammern nicht verabsäumen, die Redner wegen Mißbrauch des Wortes (sei es zu Angriffen auf den Bund oder einzelne Bundes-Regierungen, sei es zur Verbreitung die rechtmässige Staats Ordnung untergrabender, oder ruhestörender Grundsätze und Lehren), zur Ordnung zu verweisen; und nöthigenfalls die weiteren verfassungsmäßigen Einschreitungen veranlassen. Sollte eine Stände-Versammlung in ihrer Mehrheit solche ahndungswürdige Ausfälle einzelner Mitglieder billigen, oder denselben nicht entgegentreten, so werden die Regierungen nach erfolgloser Anwendung anderer ihnen zu Gebote stehender Mittel, die Vertagung, und selbst die Auflösung der Kammer, unter ausdrücklicher Anführung des Grundes verfügen.

§ 27. Jedesmal, wenn die Berathung in öffentlicher Sitzung über die Mittel und Ausführung von Bundesbeschlüssen, insoweit

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_131.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)