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Regierungsgewalt in verfassungsmässiger Form erlassen worden sind, haben für die Unterthanen verbindliche Kraft und werden von ersterer mit Nachdruck gehandhabt werden. Den etwa gegen solche Verordnungen gerichteten Competenz-Uebergriffen der Gerichte werden die betreffenden Regierungen auf jede mit den Gesetzen vereinbare Weise standhaft begegnen. Ein Nichtanerkennen solcher Verordnungen durch die Stände kann die Regierung in Handhabung derselben nicht hemmen, so lange die ständische Beschwerde nicht auf verfassungsmässigem Wege als begründet erkannt worden ist. - Ueberhaupt kann der Gang der Regierungen durch ständische Einsprüche, in welcher Form diese nur immer sein mögen, nicht gestört werden, sondern dieselben haben ihre Erledigung stets auf gesetzlichem Wege zu erwarten. Die Regierungen werden in den Gesetzesentwürfen, welche von ihrer Seite den Ständen vorgelegt werden, die eigentlich gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig von eigentlichen Vollzugsbestimmungen trennen.

§ 17. Die Regierungen werden nicht gestatten, dass die Stände über die Gültigkeit der Bundesbeschlüsse berathen und beschliessen.

§ 18. Die Regierungen werden Ständeversammlungen, welche die zur Handhabung der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1832 erforderlichen Leistungen verweigern, nach fruchtloser Anwendung aller gesetzlichen und verfassungsmässigen Mittel (und zwar nach Umständen mit Bezeichnung des Grundes) auflösen, und es soll ihnen in solchem Falle die Hülfe des Bundes nach Maasgabe Art. 25 - 27 der Schlussakte zugesichert sein. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall einer gänzlichen Verweigerung der Steuern.

§ 19. Bedingungen, welche bei Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern nach Art.2 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1832 unzulässig sind, können auch unter der Benennung von Voraussetzungen oder irgend unter einer anderen Form nicht geltend gemacht werden.

§ 20. Das Recht der Steuerbewilligung ist nicht gleich bedeutend mit dem Rechte, das Staatsausgabenbudget zu regeln. Die Regierungen werden diesen Unterschied bei den Verhandlungen über das Budget genau im Auge behalten, und die durch die einzelnen Bundesverfassungen gezogenen Gränzen mit gehöriger Sorgfalt für die erforderlichen Dispositions- und Reservefonds strenge beobachten lassen. Aus diesem Unterschiede folgt, dass Ständen das Recht, einzelne innerhalb des Betrags der im Allgemeinen bestimmten Etatssumme

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_129.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)