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fremder Mächte und anderer hervorragender Personen einen großen Aufwand habe machen müssen, daß er immer in Gnaden angesehen worden wäre, daß er durch den letzten Krieg an Gütern und baarem Vermögen sehr ruinirt worden und in eine Schuldenlast von 1 200 000 Thlr. verfallen und daß es längst bekannt sei, wie die kurfürstlichen Fonds in Folge der drei unglücklichen Kriege von 1740, 1745 und 1756 verschuldet worden. Auch bezogen sie sich u. a. auf das bereits oben erwähnte Dekret des Kurfürsten Friedrich August II. vom 25. August 1765, wonach eine Versiegelung des Nachlasses ihres Vaters unterbleiben und letzterer und seine Erben deshalb zu keiner Zeit in einigen Anspruch oder Rechtfertigung gezogen werden sollten.

Allein das Geheime Konsil ließ es laut Reskripts vom 12. Dezbr. 1765[1] bei der getroffenen Maßregel mit dem Bemerken bewenden, daß die Ausführung der fiskalischen Ansprüche nur im Rechtswege gesucht werde und daß das Dekret vom 25. August 1763 hierauf nicht zu beziehen sei. Gründe dafür sind nicht angegeben.

Die Untersuchungs-Kommission ist in einem Berichte vom 1. März 1766[2] dieser Auffassung beigetreten, zumal erst nach Brühls Tode verschiedene versteckte Kassendispositionen zu Tage getreten seien. Allerdings habe der siebenjährige Krieg dem Grafen Brühl große Verluste in Sachsen gebracht, allein der Verstorbene hätte nur seinen übermäßigen Aufwand etwas beschränken sollen. Der große Passivbestand des Nachlasses werde dadurch erklärlich, daß der plötzliche Tod des Kurfürsten Friedrich August II. den Minister verhindert habe, die Schuldenlast auf die sächsischen Kassen zu bringen. –

Indessen muß die Durchführung des Rechtsanspruchs – vielleicht aus den oben angedeuteten Gründen – nicht ganz leicht erschienen sein.

Nach einem Reskripte des Geheimen Konsils vom 19. Februar 1768[3] wurde der fiskalische Anspruch fallen gelassen und –


  1. Bl. 1 Vol. I. C. der Unters.-Akten.
  2. Bl. 43 fg. dess. Vol.
  3. Bl. 1 der Akten, die Wiederaufhebung der Sequestration betr.